In einem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz verlangte die Staatsanwaltschaft, eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und anstelle der angeordneten Ersatzmassnahmen die von der Staatsanwaltschaft zuvor beantragten Ersatzmassnahmen anzuordnen. Das Kantonsgericht lehnte diesen Antrag ab und führte aus, die Staatsanwaltschaft dürfe weder das Opfer noch seine Rechtsbeiständin über das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht informieren. Im Interesse der Untersuchung und der Betroffenen sowie angesichts des bisher teilweise unbotmässigen Aktenumgangs gelte daher bis zum Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO), dass die gerichtlichen Akten nicht ohne Zustimmung des zuständigen Gerichts an Parteien oder Dritte herausgegeben werden dürfen.
Das Bundesgericht hat den vorinstanzlichen Entscheid in dem – für die amtliche Sammlung vorgesehenen – Urteil 1B_603/2011 vom 3. Februar 2012 teilweise aufgehoben, soweit das Opfer in seiner Beschwerde beantragt hatte, die Weisung des Kantonsgerichts aufzuheben, mit welcher der Verfahrensleitung verboten worden war, Parteien und Dritten eine Akteneinsicht ohne Zustimmung des zuständigen Gerichts zu gewähren.
Zu klären war zunächst die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht hat die Legitimation der Beschwerdeführerin bejaht, weil sie keine Möglichkeit hatte, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen. Sie hatte sich auf das Akteneinsichtsrecht und damit auf ein Verfahrensrecht berufen, das sie als Privatklägerin beansprucht (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 118 ff. i.V.m. Art. 101 f. StPO).
1.3 […] In diesem Punkt wird die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid in den ihr zustehenden Verfahrensrechten betroffen. Sie kann den Beschluss des Kantonsgerichts […] deshalb in diesem Punkt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechten. Da es dabei um die Wahrung von Verfahrensrechten geht, kann insoweit ungeprüft bleiben, ob sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Beschwerdeführerin auswirken kann. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. “Star-Praxis”; BGE 136 IV 29 E. 1.9 […]).
Anschliessend geht das Bundesgericht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien (Art. 3 Abs. 2 lit. c, 101 Abs. 1 und 107 Abs. 1 lit. a StPO) ein.
3. […] Spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise haben die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 1 StPO). Gründe für Einschränkungen des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 108 StPO sind nicht ersichtlich. Das Haftprüfungsverfahren gemäss Art. 220 ff. StPO ist ein Teilverfahren innerhalb des Strafverfahrens. Die Akten dieses Zwangsmassnahmenverfahrens gehören somit zu den Strafakten. Die Parteien haben deshalb im Rahmen des beschriebenen Akteneinsichtsrechts auch das Recht, die Akten dieses Teilverfahrens einzusehen. Die […] Verweigerung der Zustellung des kantonsgerichtlichen Beschlusses […] an die Beschwerdeführerin ist mit dem Anspruch auf Akteneinsicht im Strafverfahren nicht vereinbar. Gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO wird das Opfer grundsätzlich unter anderem über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft orientiert. Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht hätte den angefochtenen Beschluss […] dem Opfer, d.h. der Beschwerdeführerin auch im Lichte dieser Vorschriften von Amtes wegen mitteilen müssen.
Mit der teilweisen Gutheissung hebt das Bundesgericht den angefochtenen Beschluss des Kantonsgerichts auf. Zudem wird es der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG, wonach das Bundesgericht im Falle der Gutheissung einer Beschwerde reformatorisch entscheiden kann, den betreffenden Beschluss des Kantonsgerichts zusammen mit dem vorliegenden Urteil zustellen.