4A_372/2011: Ausnahme des Novenverbots von ZPO 326 I bei Rechtsbehelfen gegen Vollstreckbarerklärungen (amtl. Publ.)

Das BGer hält im vor­liegen­den Ver­fahren betr. die Voll­streck­bar­erk­lärung eines Mahnbeschei­ds pol­nis­chen Rechts fest, dass das Noven­ver­bot iSv ZPO 326 I im Ver­fahren der Beschw­erde als Rechts­be­helf iSv aLugÜ 40 (vgl LugÜ 43) der Voll­streck­bar­erk­lärung aus­ländis­ch­er Entschei­dun­gen nicht gilt. Der Beschw­erdegeg­n­er erhält erst im kon­tradik­torischen Beschw­erde­v­er­fahren Gele­gen­heit, sich zur Voll­streck­bar­erk­lärung zu äussern. Das Noven­ver­bot im Beschw­erde­v­er­fahren müsse insoweit eine Aus­nahme erfahren.

Ob sich diese Aus­nahme auf­grund des Vor­be­halts in ZPO 326 II direkt auf das LugÜ stützen lasse, könne offen­bleiben, denn der Geset­zge­ber habe jeden­falls nicht beab­sichtigt, durch das Noven­ver­bot den Anspruch auf rechtlich­es Gehör zu verletzen.