Das BGer hält im vorliegenden Verfahren betr. die Vollstreckbarerklärung eines Mahnbescheids polnischen Rechts fest, dass das Novenverbot iSv ZPO 326 I im Verfahren der Beschwerde als Rechtsbehelf iSv aLugÜ 40 (vgl LugÜ 43) der Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht gilt. Der Beschwerdegegner erhält erst im kontradiktorischen Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich zur Vollstreckbarerklärung zu äussern. Das Novenverbot im Beschwerdeverfahren müsse insoweit eine Ausnahme erfahren.
Ob sich diese Ausnahme aufgrund des Vorbehalts in ZPO 326 II direkt auf das LugÜ stützen lasse, könne offenbleiben, denn der Gesetzgeber habe jedenfalls nicht beabsichtigt, durch das Novenverbot den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.