6B_605/2011: Wahlbetrug und Stimmenfang (amtl. Publ.)

Der frühere SP-Nation­al­rat Ricar­do Lumen­go wurde vom Bun­des­gericht in einem für die amtliche Samm­lung vorge­se­henen Urteil (6B_605/2011 vom 30. Jan­u­ar 2012; frz.) freige­sprochen. Es hat damit die Beschw­erde des Bern­er Gen­er­al­proku­ra­tors abgewiesen und den vom Bern­er Oberg­ericht aus­ge­fäll­ten Freis­pruch bestätigt.

NR Lumen­go hat­te bei den Bern­er Gross­ratswahlen im Jahr 2006 einige Dutzend Wahlzettel eigen­händig mit seinem Namen aus­ge­füllt, um den Wäh­lern eine „prak­tis­che Hil­fe“ zu leisten.

Das Bun­des­gericht hat sich nur zum Vor­wurf des Wahlbe­trugs nach Art. 282 StGB geäussert und kein strafwürdi­ges Ver­hal­ten erkan­nt. Da Lumen­go die Stim­mzettel nicht sel­ber ver­sandt oder in die Urne gewor­fen hat, nahm er nicht unbefugt an Stelle Drit­ter an der Wahl teil, was zur Tatbe­stand­ser­fül­lung (vgl. Ziff. 1 Abs. 2) notwendig ist. Das Vorge­hen des Beschw­erdegeg­n­ers ver­stösst lediglich gegen kan­tonale Vorschriften, die eine Hil­festel­lung beim Aus­füllen von Wahlzetteln allein den Behör­den und den Mit­gliedern der Wahlbüros vorbehalten.

Das bun­des­gerichtliche Urteil lässt hinge­gen aus­drück­lich offen, ob das plan­mäs­sige Aus­füllen von Wahlzetteln den Straftatbe­stand des Stim­men­fangs gemäss Art. 282bis StGB erfüllt. Hin­sichtlich dieses Delik­ts ist mit­tler­weile die Ver­fol­gungsver­jährung eingetreten.