Der frühere SP-Nationalrat Ricardo Lumengo wurde vom Bundesgericht in einem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil (6B_605/2011 vom 30. Januar 2012; frz.) freigesprochen. Es hat damit die Beschwerde des Berner Generalprokurators abgewiesen und den vom Berner Obergericht ausgefällten Freispruch bestätigt.
NR Lumengo hatte bei den Berner Grossratswahlen im Jahr 2006 einige Dutzend Wahlzettel eigenhändig mit seinem Namen ausgefüllt, um den Wählern eine „praktische Hilfe“ zu leisten.
Das Bundesgericht hat sich nur zum Vorwurf des Wahlbetrugs nach Art. 282 StGB geäussert und kein strafwürdiges Verhalten erkannt. Da Lumengo die Stimmzettel nicht selber versandt oder in die Urne geworfen hat, nahm er nicht unbefugt an Stelle Dritter an der Wahl teil, was zur Tatbestandserfüllung (vgl. Ziff. 1 Abs. 2) notwendig ist. Das Vorgehen des Beschwerdegegners verstösst lediglich gegen kantonale Vorschriften, die eine Hilfestellung beim Ausfüllen von Wahlzetteln allein den Behörden und den Mitgliedern der Wahlbüros vorbehalten.
Das bundesgerichtliche Urteil lässt hingegen ausdrücklich offen, ob das planmässige Ausfüllen von Wahlzetteln den Straftatbestand des Stimmenfangs gemäss Art. 282bis StGB erfüllt. Hinsichtlich dieses Delikts ist mittlerweile die Verfolgungsverjährung eingetreten.