6B_692/2011: Urkundenfälschung im Amt wegen Beurkundung eines unrichtigen Grundstücktauschvertrags

Die Verurteilung eines Notars wegen Urkun­den­fälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB wird vom Bun­des­gericht im Entscheid vom 6B_692/2011 vom 9. Feb­ru­ar 2012 bestätigt.

Der Beschw­erde­führer hat­te einen Liegen­schaftsab­tausch zwis­chen A und B beurkun­det. Der Ver­trag enthielt fol­gende Klausel: “Die getauscht­en Liegen­schaften wer­den als gle­ich­w­er­tig betra­chtet. Es sind somit gegen­seit­ig keine Aufgelder geschuldet.” Am sel­ben Tag unterze­ich­neten die Ver­tragsparteien vor dem­sel­ben Notar eine Schul­dan­erken­nung durch A, deren Zweck darin bestand, den Mehrw­ert der Liegen­schaften von B (in Höhe von 157’000 WIR) auszugleichen.

Mit sein­er Rüge, der Schuld­spruch beruhe auf ein­er willkür­lichen Sachver­halts­fest­stel­lung und ver­stosse gegen die Unschuldsver­mu­tung, drang er nicht durch. Das Bun­des­gericht fol­gte sein­er Argu­men­ta­tion nicht, im Zeit­punkt der Beurkun­dung des Tauschver­trages und der Schul­dan­erken­nung habe er nicht gewusst, dass es sich bei der Geldzahlung um einen Auf­preis für die von A einge­tauscht­en Woh­nun­gen han­dle, weil A und B das Gegen­teil aus­ge­sagt hatten:

1.4 […] Dem Beschw­erde­führer als erfahre­nen Notar musste der Zusam­men­hang zwis­chen dem Grund­stück­tausch und der Schul­dan­erken­nung ger­adezu ins Auge sprin­gen. Er kon­nte auch keine anderen konkreten Geschäfte für die WIR-Zahlung benen­nen, weshalb die Vorin­stanz ohne Willkür davon aus­ge­hen durfte, er habe gewusst, dass die Zahlungsvere­in­barung ein Nebengeschäft zum Tauschver­trag sei. […] Dass die Vorin­stanz den Aus­sagen von B und A ger­ade deshalb eine höhere Beweiskraft beimisst, weil sie sich selb­st belas­ten, ist nicht zu bean­standen. […] Uner­he­blich ist, ob die getauscht­en Liegen­schaften effek­tiv gle­ich­w­er­tig waren oder nicht. Die Ver­tragsparteien waren sich über den geschulde­ten Auf­preis einig.

Fern­er machte der Beschw­erde­führer erfol­g­los gel­tend, die Vorin­stanz ver­let­ze Art. 12 StGB, weil es an ein­er hin­re­ichen­den Sachver­halts­fest­stel­lung in Bezug auf den sub­jek­tiv­en Tatbe­stand fehle. Das Bun­des­gericht sieht auch die Frage des Vor­satzes anders:

2.3 Der Beschw­erde­führer beurkun­dete in der Eigen­schaft als Notar einen inhaltlich unwahren Grund­stück­tauschver­trag. Darin war die Angabe enthal­ten, es seien keine Aus­gle­ich­szahlun­gen geschuldet. Dem Beschw­erde­führer war jedoch der Auf­preis von 157’000.– WIR bekan­nt. Angesichts dieses sim­plen Lebensvor­gangs und des Fach­wis­sens des Beschw­erde­führers um Beurkun­dungsvorschriften durfte die Vorin­stanz ohne weit­ere Fest­stel­lun­gen vom Wis­sen auf den Tatwillen schliessen.