Die Verurteilung eines Notars wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB wird vom Bundesgericht im Entscheid vom 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 bestätigt.
Der Beschwerdeführer hatte einen Liegenschaftsabtausch zwischen A und B beurkundet. Der Vertrag enthielt folgende Klausel: “Die getauschten Liegenschaften werden als gleichwertig betrachtet. Es sind somit gegenseitig keine Aufgelder geschuldet.” Am selben Tag unterzeichneten die Vertragsparteien vor demselben Notar eine Schuldanerkennung durch A, deren Zweck darin bestand, den Mehrwert der Liegenschaften von B (in Höhe von 157’000 WIR) auszugleichen.
Mit seiner Rüge, der Schuldspruch beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und verstosse gegen die Unschuldsvermutung, drang er nicht durch. Das Bundesgericht folgte seiner Argumentation nicht, im Zeitpunkt der Beurkundung des Tauschvertrages und der Schuldanerkennung habe er nicht gewusst, dass es sich bei der Geldzahlung um einen Aufpreis für die von A eingetauschten Wohnungen handle, weil A und B das Gegenteil ausgesagt hatten:
1.4 […] Dem Beschwerdeführer als erfahrenen Notar musste der Zusammenhang zwischen dem Grundstücktausch und der Schuldanerkennung geradezu ins Auge springen. Er konnte auch keine anderen konkreten Geschäfte für die WIR-Zahlung benennen, weshalb die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen durfte, er habe gewusst, dass die Zahlungsvereinbarung ein Nebengeschäft zum Tauschvertrag sei. […] Dass die Vorinstanz den Aussagen von B und A gerade deshalb eine höhere Beweiskraft beimisst, weil sie sich selbst belasten, ist nicht zu beanstanden. […] Unerheblich ist, ob die getauschten Liegenschaften effektiv gleichwertig waren oder nicht. Die Vertragsparteien waren sich über den geschuldeten Aufpreis einig.
Ferner machte der Beschwerdeführer erfolglos geltend, die Vorinstanz verletze Art. 12 StGB, weil es an einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den subjektiven Tatbestand fehle. Das Bundesgericht sieht auch die Frage des Vorsatzes anders:
2.3 Der Beschwerdeführer beurkundete in der Eigenschaft als Notar einen inhaltlich unwahren Grundstücktauschvertrag. Darin war die Angabe enthalten, es seien keine Ausgleichszahlungen geschuldet. Dem Beschwerdeführer war jedoch der Aufpreis von 157’000.– WIR bekannt. Angesichts dieses simplen Lebensvorgangs und des Fachwissens des Beschwerdeführers um Beurkundungsvorschriften durfte die Vorinstanz ohne weitere Feststellungen vom Wissen auf den Tatwillen schliessen.