2C_519/2011: Zur Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen (DBG 150)

Im dem Entscheid zugrun­deliegen­den Sachver­halt erliess das Steuer­amt des Kan­tons Aar­gau eine inhaltlich man­gel­hafte Ver­fü­gung, indem näm­lich “ ‘fälschlicher­weise die Steuerver­an­la­gung für das Jahr 2007 mit dem Steuer­jahr 2008 fak­turi­ert’ wor­den sei”.

Das BGer hielt dazu fest, dass die man­gel­hafte Ver­fü­gung nicht nichtig, son­dern lediglich anfecht­bar war.

Zudem enthält der Entscheid Erwä­gun­gen zur “Berich­ti­gung von Rech­nungs­fehlern und Schreib­verse­hen” (DBG 150).

(E 3.3 und 3.4.1) Eine unange­focht­en gebliebene und damit formell recht­skräftig gewor­dene Ver­fü­gung ist nicht schon deswe­gen nachträglich abzuän­dern, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprünglichen Rechts­fehler lei­det. Auszuge­hen ist vielmehr vom Grund­satz, dass Ver­an­la­gungsver­fü­gun­gen mit dem Ablauf der Rechtsmit­tel­frist in Recht­skraft erwach­sen, sodass darauf nur noch unter beson­deren Voraus­set­zun­gen zurück­gekom­men wer­den kann. Das Steuer­recht ken­nt dem­nach einen Numerus clausus von Rechts­grün­den, die es erlauben, auf eine recht­skräftige Ver­fü­gung zurück­zukom­men. Ins­beson­dere bleibt für die im übri­gen Ver­wal­tungsrecht bekan­nte Wieder­erwä­gung kein Raum.
Der Berich­ti­gungstatbe­stand soll sich­er­stellen, dass recht­skräftige Ver­fü­gun­gen und Entschei­de, die auf­grund eines Kan­zleifehlers den wirk­lichen Willen der betr­e­f­fend­en Steuer- oder Steuerg­erichts­be­hörde unzutr­e­f­fend zum Aus­druck brin­gen, möglichst form­los kor­rigiert wer­den können.