Im dem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt erliess das Steueramt des Kantons Aargau eine inhaltlich mangelhafte Verfügung, indem nämlich “ ‘fälschlicherweise die Steuerveranlagung für das Jahr 2007 mit dem Steuerjahr 2008 fakturiert’ worden sei”.
Das BGer hielt dazu fest, dass die mangelhafte Verfügung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar war.
Zudem enthält der Entscheid Erwägungen zur “Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen” (DBG 150).
(E 3.3 und 3.4.1) Eine unangefochten gebliebene und damit formell rechtskräftig gewordene Verfügung ist nicht schon deswegen nachträglich abzuändern, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprünglichen Rechtsfehler leidet. Auszugehen ist vielmehr vom Grundsatz, dass Veranlagungsverfügungen mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen, sodass darauf nur noch unter besonderen Voraussetzungen zurückgekommen werden kann. Das Steuerrecht kennt demnach einen Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Insbesondere bleibt für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte Wiedererwägung kein Raum.
Der Berichtigungstatbestand soll sicherstellen, dass rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die aufgrund eines Kanzleifehlers den wirklichen Willen der betreffenden Steuer- oder Steuergerichtsbehörde unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst formlos korrigiert werden können.