PatG 1 II hat folgenden Wortlaut:
2 Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.
Strittig war im vorliegenden Verfahren, ob diese negative Schutzvoraussetzung für einen bestimmten Patentanspruch im Zusammenhang mit Induktions-Kochherden erfüllt war.
Das BGer geht zunächst mit Bezug auf den Bereich des Erfinderischen von Folgendem aus:
- Anforderung an das Erfinderische: qualitative Weiterentwicklung des Stands der Technik. Der Erfinder überpringt mit seiner intuitiv-assoziativen Tätigkeit den Bereich, den ein Fachmann in Kenntnis des Standes der Technik gestützt auf durchschnittliche Fähigkeiten folgerichtig entwickeln kann. Es geht um eine qualitative Weiterentwicklung.
- Grenze der Anforderungen: künstliche ex-post-Betrachtung. Die Kombination von Einzelelementen aus dem Stand der Technik darf nicht zu einer künstlichen ex-post-Betrachtung in Kenntnis der neuen Lösung führen.
- Stand der Technik: Gesamtbetrachtung. Der Stand der Technik ist in seiner Gesamtheit zu betrachten (als “Mosaik”), wobei sich diese aus allen der Öffentlichkeit zugänglichen Lehren und allen Entgegenhaltungen zusammensetzt.
Damit ist das Vorgehen noch nicht entschieden, mit dem beurteilt wird, wann eine Erfindung vorliegt. Das BGer erläutert zunächst den sog. Aufgabe-Lösungs-Ansatz:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes wird gemäss dem sogenannten “Aufgabe-Lösungs-Ansatz” zunächst der “nächstliegende Stand der Technik” ermittelt, um das technische Problem festzustellen, das durch die Erfindung gelöst wird, wobei von den Angaben in der Anmeldung ausgegangen wird, sofern der Anmeldung nicht ein unzutreffender Stand der Technik zugrunde gelegt wird. Dieses Vorgehen bildet jedoch nur den Ausgangspunkt zur Beurteilung, ob dem Fachmann die Erfindung aus der Gesamtschau des Standes der Technik nahegelegen hat […].
Strittig war im vorliegenden Fall, ob der Gerichtsgutachter von einer falschen Veröffentlichung als demnächstliegenden Stand der Technik ausgegangen ist. Das BGer hält dazu fest, die Beschwerdeführerin verkenne die Bedeutung des “Aufgabe-Lösungs-Ansatzes”:
Es handelt sich dabei entgegen nicht um die ausschliesslich vorgeschriebene Methode, sondern um eine der möglichen Arten des Vorgehens, um auf nachvollziehbare Weise die Schritte zu ermitteln, welche die Fachperson aufgrund des massgebenden Standes der Technik machen musste, um zur technischen Lösung zu gelangen, welche im Patent beansprucht wird. In jedem Fall ist der (qualitative) Abstand der beanspruchten Lösung vom entgegengehaltenen Stand der Technik insgesamt massgebend zur Beurteilung, ob diese der Fachperson nahegelegen hatte oder nicht. Da auch ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik die übrigen Entgegenhaltungen darauf zu prüfen sind, ob sie für die massgebende Fachperson Anregungen zu vermitteln vermögen, die ihr die beanspruchte Lösung nahelegen, sollte bei korrektem Vorgehen nicht wesentlich sein, welches von regelmässig mehreren naheliegenden Elementen im Stande der Technik zum Ausgangspunkt der allein entscheidenden Frage genommen wird, ob die Fachperson schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streitpatents kommen kann oder ob es dazu eines schöpferischen Aufwandes bedarf.