Das BGer erwähnt in einem ansonsten wenig ergiebigen Urteil, dass das HGer ZH den Vertrag über die Finanzplanung wie folgt qualifiziert habe:
Die Vorinstanz stellte der materiellen Prüfung der Schadensersatzforderung Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation von Vermögensverwaltungs- und Finanzplanungsverträgen voran. Sie erwog, Vermögensverwaltungsverträge unterstünden den Regeln des einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR. Bei der Finanzplanung gehe es um eine ganzheitliche Beratungsdienstleistung. Dabei handle es sich um eine Mischung aus Auftrag und Werkvertrag, wobei der Auftrag im Vordergrund stehe.