Die vorliegende Auseinandersetzung betraf ein Baugarantie-Versicherungsverhältnis, in dem der Versicherer dem Bauunternehmer vom Bestand des Bauwerkvertrags und von allfälligen Einreden und Einwendungen aus dem Vertrag unabhängig die Auszahlung der Versicherungssumme an den Besteller versprochen hatte. Der Versicherer zahlte die Garantiesumme aus, obwohl der begünstigte Besteller das Garantieereignis nicht substantiiert hatte. Im Regressprozess gegen den Unternehmer unterlag der Versicherer deshalb vor den Vorinstanzen, dem BezGer Arlesheim und dem KGer BL. Seine Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, der Begünstigte sei bei Inanspruchnahme der Garantie als Ausfluss des Rechtsmissbrauchsverbots auch dann zur Substanziierung des Garantieereignisses verpflichtet, wenn dies im Garantieversprechen nicht vorgesehen sei.
Das BGer heisst die Beschwerde dagegen gut. Eine Pflicht oder Obliegenheit zur näheren Umschreibung des Ereignisses, das den Garantiefall auslöst, bestehe bei einer Garantie mit Sofortzahlungsklausel (“auf erstes Anfordern”) nicht, wenn der Garantietext keine solche Erklärung verlangt. Diese in der Lehre vertretene Ansicht geht auf die Überlegung zurück, ohne eine gewisse Substanziierung könne die Garantin keine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen und habe auch keine Grundlage für die Erkenntnis eines allfälligen Rechtsmissbrauchs. Sie widerspricht aber, so das BGer, der streng formalisierten Betrachtungsweise, die in Bezug auf den Eintritt des Garantiefalls gelte:
3.4 In Bezug auf den Eintritt des Garantiefalls gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine streng formalisierte Betrachtungsweise, die allein auf den Wortlaut der Garantieklausel abstellt. Der Begünstigte muss dem Garanten gegenüber nur die (aber auch alle) Voraussetzungen erfüllen, die in der jeweiligen Garantieklausel als Bedingung für das Entstehen der Zahlungspflicht des Garanten ihm gegenüber festgelegt sind […]. So kann der Garant etwa keine Vorleistungen verlangen, die sich nicht eindeutig aus dem Garantietext ergeben (Urteil 4C.144/2003 vom 10. September 2003 E. 2.2).
3.5 Diese Grundsätze sind nicht vereinbar mit einer Verpflichtung des Begünstigten, den Eintritt des Garantiefalls über den Wortlaut der Garantieklausel hinausgehend näher zu substanziieren. Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Garantin, sämtliche Voraussetzungen für die Auszahlung der Garantiesumme im Garantieversprechen aufzuführen. Der Begünstigte ist insofern in seinem Vertrauen auf den Inhalt des Garantieversprechens zu schützen (vgl. Urteil 4C.144/2003 vom 10. September 2003 E. 2.2). […]