Das HGer AG hatte das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung iSv ZPO 158 (durch einen Augenschein) einer Patentinhaberin abgewiesen. Das BGer tritt auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid, der von einem Hauptverfahren unabhängig und damit eigenständig und damit ein Endentscheid iSv BGG 90 ist, ein.
Strittig war, ob ein schutzwürdiges Interesse iSv ZPO 158 I b vorlag (bzw. glaubhaft war). Das Ziel der Massnahme war die Klärung der Beweis- und Prozessaussichten. Darin kann, wie auch das HGer AG festgehalten hat, ein schutzwürdiges Interesse liegen. Die Gesuchstellerin habe dabei den Hauptsacheanspruch in den Grundzügen darzulegen und Tatsachen glaubhaft zu machen, die für die Identifikation dieses Anspruchs notwendig sind.
Zu beachten seien jedoch auch die spezialgesetzlichen Vorschriften, hier von PatG 77 (vorsorgliche Massnahmen). PatG 77 setze — anders als ZPO 158 hinaus — eine positive Hauptsacheprognose. Insbesondere genüge die blosse Behauptung, ein Schutzrecht sei verletzt worden, nicht. Die Gesuchstellerin habe vielmehr darzulegen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Verletzung ihres Patentrechts besteht. Zwar stehe die vorsorgliche Beweisführung iSv ZPO 158 als Alternative PatG 77 zur Verfügung. Sie dürfe aber nicht dazu dienen, die strengeren spezialgesetzlichen Voraussetzungen zu umgehen.
Das BGer lehnt diese zivilprozessuale Umwegthese ab: Der Anspruch auf Massnahmen zur Beweissicherung iSv PatG 77 I lit. a ist ein spezialgesetzlicher Anspruch iSv ZPO 158 I a. Er besteht nach den Voraussetzungen von PatG 77.
Davon unabhängig ist die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall beantragte Durchführung eines Augenscheins i.S. von Art. 181 f. ZPO als vorsorgliche Beweismassnahme gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. Dass den Parteien auch bei patentrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit offen steht, die vorsorgliche Abnahme anderer Beweismittel als der genauen Beschreibung nach Art. 77 PatG, also z.B. die Einvernahme von Zeugen, die Edition von Konstruktionszeichnungen oder Wartungshandbüchern etc., gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zu erwirken, wird in der Literatur als selbstverständlich erachtet […]. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, weshalb das allgemeine zivilprozessuale Instrumentarium nicht auch im Bereich des Patentrechts zur Anwendung gelangen soll. Ein Augenschein gemäss Art. 181 f. ZPO kann auch in patentrechtlichen Streitigkeiten gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO als vorsorgliche Beweismassnahme angeordnet werden, sofern die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.