6B_368/2011: Genugtuungsansprüche des Konkubinatspartners (amtl. Publ.)

Bei ein­er Tötung kommt nicht nur der Ehe­frau und den gemein­samen Kindern, son­dern auch der Konku­bi­natspart­ner­in und den mit ihr gezeugten Kindern ein Anspruch auf Genug­tu­ung nach Art. 47 OR zu. Zu diesem Schluss kommt das Bun­des­gericht in dem zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 6B_368/2011 vom 2. Feb­ru­ar 2012 (frz.). Bish­er hat­te die höch­strichter­liche Recht­sprechung offen­ge­lassen, ob une­he­liche Lebenspart­ner einen Anspruch auf Entschädi­gung für imma­terielle Schä­den gel­tend machen können.

Nach dem aktuellen Entscheid sind auch ehe­liche Lebenspart­ner angesichts der gesellschaftlichen Entwick­lung und in Übere­in­stim­mung mit der herrschen­den Lehre als „Ange­hörige“ im Sinne von Art. 47 OR anzuse­hen (E. 2.3.2). Ins­beson­dere schliesst ein Genug­tu­ungsanspruch der Ehe­frau einen eben­solchen Anspruch der Konku­bi­natspart­ner­in nach Auf­fas­sung des Bun­des­gerichts nicht aus (E. 2.3.1). Allerd­ings ist der Kreis der Anspruchs­berechtigten eng zu ziehen, weshalb nur Per­so­n­en in Betra­cht kom­men, die mit dem Ver­stor­be­nen gelebt und mit ihm in enger Bindung ges­tanden haben (E. 2.3.3).

Wann eine solche Beziehung des Zusam­men­lebens und der Sta­bil­ität gegeben ist, die einen Genug­tu­ungsanspruch gemäss Art. 47 OR zu begrün­den ver­mag, kann nicht allein anhand eines vordefinierten Zeitraums bemessen wer­den. Der Richter hat stattdessen eine Wer­tung nach den Umstän­den des jew­eili­gen Einzelfall­es vorzunehmen, um zu beurteilen, ob eine hin­re­ichend enge Beziehung vor­liegt, die einen Anspruch auf Entschädi­gung für imma­terielle Schä­den entste­hen lässt (E. 2.3.3).