Bei einer Tötung kommt nicht nur der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, sondern auch der Konkubinatspartnerin und den mit ihr gezeugten Kindern ein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 47 OR zu. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_368/2011 vom 2. Februar 2012 (frz.). Bisher hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung offengelassen, ob uneheliche Lebenspartner einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden geltend machen können.
Nach dem aktuellen Entscheid sind auch eheliche Lebenspartner angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre als „Angehörige“ im Sinne von Art. 47 OR anzusehen (E. 2.3.2). Insbesondere schliesst ein Genugtuungsanspruch der Ehefrau einen ebensolchen Anspruch der Konkubinatspartnerin nach Auffassung des Bundesgerichts nicht aus (E. 2.3.1). Allerdings ist der Kreis der Anspruchsberechtigten eng zu ziehen, weshalb nur Personen in Betracht kommen, die mit dem Verstorbenen gelebt und mit ihm in enger Bindung gestanden haben (E. 2.3.3).
Wann eine solche Beziehung des Zusammenlebens und der Stabilität gegeben ist, die einen Genugtuungsanspruch gemäss Art. 47 OR zu begründen vermag, kann nicht allein anhand eines vordefinierten Zeitraums bemessen werden. Der Richter hat stattdessen eine Wertung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen, um zu beurteilen, ob eine hinreichend enge Beziehung vorliegt, die einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden entstehen lässt (E. 2.3.3).