6B_816/2011: Frist für strafrechtliche Berufung (amtl. Publ.)

In dem für die amtliche Samm­lung vorge­se­henen Urteil 6B_816/2011 vom 1. März 2012 äussert sich das Bun­des­gericht zur Ein­hal­tung der Beru­fungs­frist.

Die Straf­prozes­sor­d­nung sieht für die Ein­le­gung der Beru­fung in Art. 399 Abs. 1–3 StPO ein zweistu­figes Ver­fahren vor:

2.1 […] Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstin­stan­zlichen Urteil nicht ein­ver­standen sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kund­tun, das Urteil nicht zu akzep­tieren, näm­lich ein­mal im Rah­men der Anmel­dung der Beru­fung bei der ersten Instanz nach Eröff­nung des Dis­pos­i­tivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröff­nung sowie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dis­pos­i­tivs) und ein zweites Mal nach Ein­gang des begrün­de­ten Urteils durch eine Beru­fungserk­lärung beim Beru­fungs­gericht.

Wird das Urteil allerd­ings wed­er mündlich noch schriftlich im Dis­pos­i­tiv eröffnet, son­dern direkt in begrün­de­ter Form zugestellt, ist eine Anmel­dung der Beru­fung nicht nötig, son­dern es genügt, eine Beru­fungserk­lärung einzureichen:

2.2 Nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts und ent­ge­gen ein­er in der Lehre vertrete­nen Auf­fas­sung […] gilt dabei nicht die für die Anmel­dung der Beru­fung mass­ge­bliche Frist von 10 Tagen, son­dern ste­hen dem Beru­fungskläger im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO 20 Tage zur Ver­fü­gung. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Frist für die Ein­re­ichung der Beru­fungserk­lärung von 20 auf 10 Tage reduziert wer­den sollte (Urteil 6B_444/2011 vom 20. Okto­ber 2011 E. 2.5).

Im vor­liegen­den Fall wurde das erstin­stan­zliche Urteil dem Beschw­erde­führer direkt in begrün­de­ter Form zugestellt. Der Beschw­erde­führer brauchte deshalb die Beru­fung nicht anzumelden, son­dern kon­nte sich auf die Ein­re­ichung der Beru­fungserk­lärung beschränken. Die Vorin­stanz trat in Ver­let­zung von Bun­desrecht darauf nicht ein. Das Bun­des­gericht heisst die Beschw­erde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.