In dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 6B_816/2011 vom 1. März 2012 äussert sich das Bundesgericht zur Einhaltung der Berufungsfrist.
Die Strafprozessordnung sieht für die Einlegung der Berufung in Art. 399 Abs. 1–3 StPO ein zweistufiges Verfahren vor:
2.1 […] Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröffnung sowie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dispositivs) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht.
Wird das Urteil allerdings weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig, sondern es genügt, eine Berufungserklärung einzureichen:
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und entgegen einer in der Lehre vertretenen Auffassung […] gilt dabei nicht die für die Anmeldung der Berufung massgebliche Frist von 10 Tagen, sondern stehen dem Berufungskläger im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO 20 Tage zur Verfügung. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Frist für die Einreichung der Berufungserklärung von 20 auf 10 Tage reduziert werden sollte (Urteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5).
Im vorliegenden Fall wurde das erstinstanzliche Urteil dem Beschwerdeführer direkt in begründeter Form zugestellt. Der Beschwerdeführer brauchte deshalb die Berufung nicht anzumelden, sondern konnte sich auf die Einreichung der Berufungserklärung beschränken. Die Vorinstanz trat in Verletzung von Bundesrecht darauf nicht ein. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.