Im Entscheid 4A_428/2011 vom 13. Februar 2012 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Beschwerdeführer den Beschluss, das Verfahren nicht nach Art. 186 1bis IPRG zu sistieren, anfechten können. Das Bundesgericht erklärte, dass prozessleitende Verfügungen, die das Schiedsgericht nicht binden, nicht unter die anfechtbaren Schiedsentscheide fallen. Beschlüsse des Schiedsgerichts über eine vorübergehende Sistierung des Verfahrens stellen solche prozessleitende Verfügungen dar. Diese können aber immerhin dann angefochten werden, wenn das Schiedsgericht mit dem Beschluss über die Sistierung implizit auch über seine Zuständigkeit i.S.v. Art. 190 Abs. 3 IPRG befindet.
Das Bundesgericht räumte ein, dass diese Rechtsprechung von einem Teil der Lehre kritisiert wird, die sich gegen die Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Sistierung ausspricht. Das Bundesgericht erklärte jedoch, dass es sich vorliegend nicht mit dieser Lehrmeinung auseinander setzen müsse, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten sei.
Es fuhr fort, dass nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung unter diesem Aspekt nicht auf die Anfechtung einzutreten sei, weil das TAS die Frage der Sistierung mit der Frage der Zuständigkeit verknüpft hatte. Gemäss dem TAS müssen für die Sistierung drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein:
d’abord, les deux procédures concurrentes doivent concerner les mêmes parties et porter sur le même litige; ensuite, l’action soumise à la juridiction étatique ordinaire doit avoir été ouverte avant celle portée devant le TAS; enfin, des motifs sérieux doivent justifier la suspension, à charge pour la partie excipant de la litispendance d’en démontrer l’existence.
Das TAS hielt keine der drei Voraussetzungen für erfüllt. Die Beschwerdeführer setzten sich indes nur mit der dritten Voraussetzungen auseinander. Das Bundesgericht rief dabei in Erinnerung, dass der Beschwerdeführer bei einer Alternativbegründung die Rechtsverletzung aller Begründungen darlegen müsse, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da es die Beschwerdeführer versäumten, die ersten beiden Voraussetzungen zu thematisieren, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.