4A_580/2011: Verbot der Rückwärtsversicherung; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BKGer BL

Das BGer hält im vor­liegen­den Urteil fest, dass das Ver­bot der Rück­wärtsver­sicherung iSv VVG 9 — vom Wis­sen der Parteien um den schon einge­trete­nen Ver­sicherungs­fall unab­hängig — nicht nur den Neuab­schluss ein­er Ver­sicherung bet­rifft, son­dern auch die Änderung und die Wiederinkraft­set­zung eines Ver­sicherungsver­trags:

Dieses — zwin­gend gel­tende […] — Rück­wärtsver­sicherungsver­bot erfasst nicht nur den Neuab­schluss eines Ver­sicherungsver­trages, son­dern auch dessen Abän­derung oder Wiederinkraft­set­zung. Ist der Ver­sicherungsver­trag beispiel­sweise auf Grund eines Prämien­rück­standes nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 (Teil­satz 1) VVG sus­pendiert und tritt das befürchtete Ereig­nis vor dem Wieder­au­fleben des Ver­sicherungsver­trages ein, so kann der Ver­trag nicht ohne Weit­eres fort­ge­führt wer­den […]. Eben­so wenig ist es statthaft, dass ein infolge nicht frist­gerechter Prämien­zahlung auf Grund von Art. 21 Abs. 1 (Teil­satz 2) VVG dahinge­fal­l­en­er Ver­trag mit der nachträglichen Ent­ge­gen­nahme der ausste­hen­den Prämie durch den Ver­sicher­er neu abgeschlossen wird, wenn das befürchtete Ereig­nis zwis­chen­zeitlich bere­its einge­treten ist  […]. Dies hat jeden­falls in Bezug auf die Deck­ung des bere­its ver­wirk­licht­en Risikos zu gelten […].

Das KGer BL als Vorin­stanz hat­te es ver­säumt, VVG 9 zu prüfen, und dies obwohl der beschw­erde­führende Ver­sicher­er diese Bes­tim­mung expliz­it angerufen hat­te und obwohl aus der Sache Anlass bestand, sich damit zu befassen. Darin liegt eine Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs nach BV 29 II. Das BGer hebt das Urteil des KGer BL deshalb auf und weist die Sache zurück.