Das BGer hält im vorliegenden Urteil fest, dass das Verbot der Rückwärtsversicherung iSv VVG 9 — vom Wissen der Parteien um den schon eingetretenen Versicherungsfall unabhängig — nicht nur den Neuabschluss einer Versicherung betrifft, sondern auch die Änderung und die Wiederinkraftsetzung eines Versicherungsvertrags:
Dieses — zwingend geltende […] — Rückwärtsversicherungsverbot erfasst nicht nur den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages, sondern auch dessen Abänderung oder Wiederinkraftsetzung. Ist der Versicherungsvertrag beispielsweise auf Grund eines Prämienrückstandes nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 (Teilsatz 1) VVG suspendiert und tritt das befürchtete Ereignis vor dem Wiederaufleben des Versicherungsvertrages ein, so kann der Vertrag nicht ohne Weiteres fortgeführt werden […]. Ebenso wenig ist es statthaft, dass ein infolge nicht fristgerechter Prämienzahlung auf Grund von Art. 21 Abs. 1 (Teilsatz 2) VVG dahingefallener Vertrag mit der nachträglichen Entgegennahme der ausstehenden Prämie durch den Versicherer neu abgeschlossen wird, wenn das befürchtete Ereignis zwischenzeitlich bereits eingetreten ist […]. Dies hat jedenfalls in Bezug auf die Deckung des bereits verwirklichten Risikos zu gelten […].
Das KGer BL als Vorinstanz hatte es versäumt, VVG 9 zu prüfen, und dies obwohl der beschwerdeführende Versicherer diese Bestimmung explizit angerufen hatte und obwohl aus der Sache Anlass bestand, sich damit zu befassen. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach BV 29 II. Das BGer hebt das Urteil des KGer BL deshalb auf und weist die Sache zurück.