Das BGer hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Erfolgshonorar geschuldet war bzw. wie die Parteien den “Erfolg” definiert hatten. Es ging um die Anwendung des Database-Marketing-Verfahrens zur Erreichung der besseren Vermarktung bestimmter Immobilien. Die Vorinstanz, das HGer ZH, hatte in einem ersten Schritt eine normative Vertragsauslegung vorgenommen und dann im zweiten Schritt geprüft, ob ein davon abweichender wirklicher Wille ermittelt werden konnte. Dieses unorthodoxe Vorgehen schadet nicht, wie das BGer festhält, solange nur — wie hier der Fall — die richtigen Fragen geprüft werden.
Das HGer ZH hatte zudem zu Recht aus dem Wortlaut und weiteren Elementen geschlossen, dass der Erfolg im Sinne der Vereinbarung mehr voraussetzte, als es die Klägerin geltend gemacht hatte. Dabei hielt das HGer u.a. fest, dass bereits der Ausdruck “Erfolg” ein Kausalitätselement enthalte, nämlich dass durch das eigene Handeln ein positives Resultat erzielt werde.
Mit Bezug auf den Mäklervertrag enthält das BGer ferner fest, dass
- den nicht-exklusiven Makler grds. keine Tätigkeitspflicht trifft;
- die Vereinbarung einer Tätigkeitspflicht einer Qualifikation als Mäklervertrag aber nicht entgegensteht;
- den tätigwerdende Mäkler ähnliche Sorgfalts- und Treuepflichten wie den Beauftragten treffen;
- die grundsätzlich fehlende Pflicht zum Tätigwerden nichts darüber aussagt, ob das Honorar unabhängig von einem kausalen Tätigwerden verdient ist oder nicht;
- ohne besondere Vereinbarung zwischen der Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang bestehen muss, wobei ein psychologischer Zusammenhang genügt.