4A_683/2011: Erfolgshonorar; Vertragsauslegung; Begriff “Erfolg” deutet auf Kausalitätserfordernis hin

Das BGer hat­te sich mit der Frage zu beschäfti­gen, ob ein Erfol­gshon­o­rar geschuldet war bzw. wie die Parteien den “Erfolg” definiert hat­ten. Es ging um die Anwen­dung des Data­base-Mar­ket­ing-Ver­fahrens zur Erre­ichung der besseren Ver­mark­tung bes­timmter Immo­bilien. Die Vorin­stanz, das HGer ZH, hat­te in einem ersten Schritt eine nor­ma­tive Ver­tragsausle­gung vorgenom­men und dann im zweit­en Schritt geprüft, ob ein davon abwe­ichen­der wirk­lich­er Wille ermit­telt wer­den kon­nte. Dieses unortho­doxe Vorge­hen schadet nicht, wie das BGer fes­thält, solange nur — wie hier der Fall — die richti­gen Fra­gen geprüft werden.

Das HGer ZH hat­te zudem zu Recht aus dem Wort­laut und weit­eren Ele­menten geschlossen, dass der Erfolg im Sinne der Vere­in­barung mehr voraus­set­zte, als es die Klägerin gel­tend gemacht hat­te. Dabei hielt das HGer u.a. fest, dass bere­its der Aus­druck “Erfolg” ein Kausal­ität­se­le­ment enthalte, näm­lich dass durch das eigene Han­deln ein pos­i­tives Resul­tat erzielt werde.

Mit Bezug auf den Mäk­lerver­trag enthält das BGer fern­er fest, dass

  • den nicht-exk­lu­siv­en Mak­ler grds. keine Tätigkeit­spflicht trifft;
  • die Vere­in­barung ein­er Tätigkeit­spflicht ein­er Qual­i­fika­tion als Mäk­lerver­trag aber nicht entgegensteht;
  • den tätig­w­er­dende Mäk­ler ähn­liche Sorgfalts- und Treuepflicht­en wie den Beauf­tragten treffen;
  • die grund­sät­zlich fehlende Pflicht zum Tätig­w­er­den nichts darüber aus­sagt, ob das Hon­o­rar unab­hängig von einem kausalen Tätig­w­er­den ver­di­ent ist oder nicht;
  • ohne beson­dere Vere­in­barung zwis­chen der Mäk­lertätigkeit und dem Ver­tragsab­schluss ein Kausalzusam­men­hang beste­hen muss, wobei ein psy­chol­o­gis­ch­er Zusam­men­hang genügt.