5A_776/2011: Anfechtungsvoraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung eines Zahlungsbefehls; Abgrenzung zum Genugtuungsanspruch (amtl. Publ.)

Ein Zahlungs­be­fehl kann nach SchKG 66 IV unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen durch öffentliche Bekan­nt­machung pub­liziert wer­den. Diese kann der Betriebene mit Beschw­erde nach SchKG 17 anfecht­en, wenn er damit die Aufhe­bung der öffentlichen Bekan­nt­machung ver­langt, und zwar selb­st dann, wenn er rechtzeit­ig Rechtsvorschlag erhoben hat; nicht aber, wenn er lediglich die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekan­nt­machung eines Zahlungs­be­fehls  fest­stellen lassen will.

Wie das BGer hier fes­thält, waren die Anfech­tungsvo­raus­set­zun­gen im konkreten Fall nicht erfüllt. Die Gläu­bigerin hat­te während des kan­tonalen Beschw­erde­v­er­fahrens den Rück­zug der Betrei­bung erk­lärt. Der Abschluss des Betrei­bungsver­fahrens erfol­gte dadurch noch während des kan­tonalen Ver­fahrens. Der Abschluss des Betrei­bungsver­fahrens schliesst jedoch die Beach­tung und die Berich­ti­gung von Ver­fahrens­fehlern grund­sät­zlich aus. Eine Anfech­tung der Pub­lika­tion mit Blick auf allfäl­lige Gebühren kam eben­falls nicht in Frage. Die Kosten für die öffentliche Bekan­nt­machung hat­te die Gläu­bigerin vorzuschiessen. Auf­grund des Rück­zugs der Betrei­bung ent­fiel die Über­wälzung der Kosten auf den Betriebenen.

Eine Anfech­tung lediglich aus moralis­chen Inter­essen des Betriebe­nen genügt nicht, denn son­st liefe die Beschw­erde darauf hin­aus, lediglich die allfäl­lige Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekan­nt­machung des Zahlungs­be­fehls festzustellen, was unzuläs­sig ist, weil keine ver­fahren­srechtliche Kor­rek­tur erwirkt wer­den kann. Dafür müsste der Betriebene, wenn schon, klageweise Genug­tu­ung ver­lan­gen (SchKG 5 IV), was bei ein­er öffentlichen Bekan­nt­machung ein­er Betrei­bung­surkunde ohne die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen erfol­gre­ich sein kann.