Ein Zahlungsbefehl kann nach SchKG 66 IV unter bestimmten Voraussetzungen durch öffentliche Bekanntmachung publiziert werden. Diese kann der Betriebene mit Beschwerde nach SchKG 17 anfechten, wenn er damit die Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung verlangt, und zwar selbst dann, wenn er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat; nicht aber, wenn er lediglich die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekanntmachung eines Zahlungsbefehls feststellen lassen will.
Wie das BGer hier festhält, waren die Anfechtungsvoraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt. Die Gläubigerin hatte während des kantonalen Beschwerdeverfahrens den Rückzug der Betreibung erklärt. Der Abschluss des Betreibungsverfahrens erfolgte dadurch noch während des kantonalen Verfahrens. Der Abschluss des Betreibungsverfahrens schliesst jedoch die Beachtung und die Berichtigung von Verfahrensfehlern grundsätzlich aus. Eine Anfechtung der Publikation mit Blick auf allfällige Gebühren kam ebenfalls nicht in Frage. Die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung hatte die Gläubigerin vorzuschiessen. Aufgrund des Rückzugs der Betreibung entfiel die Überwälzung der Kosten auf den Betriebenen.
Eine Anfechtung lediglich aus moralischen Interessen des Betriebenen genügt nicht, denn sonst liefe die Beschwerde darauf hinaus, lediglich die allfällige Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls festzustellen, was unzulässig ist, weil keine verfahrensrechtliche Korrektur erwirkt werden kann. Dafür müsste der Betriebene, wenn schon, klageweise Genugtuung verlangen (SchKG 5 IV), was bei einer öffentlichen Bekanntmachung einer Betreibungsurkunde ohne die gesetzlichen Voraussetzungen erfolgreich sein kann.