5A_809/2011: notwendige Streitgenossenschaft bei Erbteilungsverfahren auch im Rechtsmittelverfahren vor BGer

Das BGer hält fest, dass bei Erbteilungskla­gen auch im Rechtsmit­telver­fahren vor BGer zwis­chen den Miter­ben eine notwendi­ge Stre­itgenossen­schaft beste­ht und daher alle Miter­ben als Beschw­erdegeg­n­er in das Ver­fahren einzubeziehen sind.

Das gilt auch dann, wenn ein­er oder mehrere von ihnen im kan­tonalen Ver­fahren auf der gle­ichen Seite prozessiert haben. Wird ein Miterbe nicht als Beschw­erdegeg­n­er ein­be­zo­gen, liegt keine bloss unge­naue Parteibeze­ich­nung vor, die von Amtes wegen berichtigt wer­den kön­nte, denn die Beschw­erde in Zivil­sachen gegen ein Gestal­tung­surteil hat nur im Umfang der Begehren auf­schiebende Wirkung. Für Miter­ben, gegen die keine Begehren gerichtet wer­den, ist das let­ztin­stan­zliche kan­tonale Urteil deshalb recht­skräftig geworden.