Das BGer hält fest, dass bei Erbteilungsklagen auch im Rechtsmittelverfahren vor BGer zwischen den Miterben eine notwendige Streitgenossenschaft besteht und daher alle Miterben als Beschwerdegegner in das Verfahren einzubeziehen sind.
Das gilt auch dann, wenn einer oder mehrere von ihnen im kantonalen Verfahren auf der gleichen Seite prozessiert haben. Wird ein Miterbe nicht als Beschwerdegegner einbezogen, liegt keine bloss ungenaue Parteibezeichnung vor, die von Amtes wegen berichtigt werden könnte, denn die Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Gestaltungsurteil hat nur im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung. Für Miterben, gegen die keine Begehren gerichtet werden, ist das letztinstanzliche kantonale Urteil deshalb rechtskräftig geworden.