EFD — Schweiz und Deutschland ergänzen Steuerabkommen

Die Schweiz und die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land haben ein Ergänzung­spro­tokoll zum Steuer­abkom­men vom 21. Sep­tem­ber 2011 unterze­ich­net. Damit ist das Abkom­men bere­it für die par­la­men­tarische Beratung.

Zus­tim­mung der Geset­zge­ber bei­der Län­der voraus­ge­set­zt, soll das Abkom­men Anfang 2013 in Kraft treten.

Gemäss Mit­teilung des EFD bleibt der Kernge­halt des Abkom­mens, das die Besteuerung deutsch­er Kap­i­talver­mö­gen in der Schweiz für die Zukun­ft und Gegen­wart sichert und damit die deutsch-schweiz­erischen Beziehun­gen auf eine zukun­fts­fähige Basis stellt, bestehen.

Namentlich fol­gende Punk­te wer­den ergänzt:

  • Nach dem Inkraft­treten des Abkom­mens wer­den anfal­l­ende Erb­schaften erfasst. Im Erb­schafts­fall müssen die Erben entwed­er der Erhe­bung ein­er 50 % Steuer oder der Offen­le­gung zustimmen.
  • Bei der pauschalen Besteuerung für die Ver­gan­gen­heit wurde die Band­bre­ite der Steuer­be­las­tung erhöht. Statt wie bish­er vorge­se­hen zwis­chen 19% und 34% liegt der Steuer­satz min­destens bei 21% und höch­stens bei 41%.
  • Zudem wurde die Anzahl möglich­er Auskun­ft­ser­suchen nach Inkraft­treten des Abkom­mens von max­i­mal 999 auf max­i­mal 1300 Gesuche inner­halb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweit­ert und ergänzt den Auskun­ft­saus­tausch nach dem OECD-Mindeststandard.
  • Bere­its mit Inkraft­treten des Abkom­mens zum 1.1.2013 ist keine Ver­lagerung von Ver­mö­gen deutsch­er Steuer­bürg­er aus der Schweiz in Drittstaat­en ohne Mel­dung möglich. Der rel­e­vante Stich­tag wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorgezogen.
  • Es wurde klargestellt, dass Zin­szahlun­gen, die von dem Zins­besteuerungsabkom­men erfasst sind oder in Zukun­ft erfasst wer­den, vom Anwen­dungs­bere­ich des Abkom­mens ausgenom­men sind. Damit kon­nten die Bedenken der EU-Kom­mis­sion bezüglich der Vere­in­barkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuer­abkom­men der Schweiz mit Großbri­tan­nien aus­geräumt werden.
  • Die Regelun­gen zur Verteilung des Aufkom­mens in Deutsch­land wer­den aus dem Steuer­abkom­men her­ausgenom­men. Im Rah­men eines deutschen Geset­zge­bungsver­fahrens kann daher hin­sichtlich der pauschalen Nachbesteuerung ein höher­er Anteil der Län­der und Kom­munen aus­gere­icht wer­den, als sich aus dem Verteilungss­chlüs­sel bei Kap­i­taler­trag­s­teuer ergeben würde.
  • Einzelne Gestal­tungsmod­elle, die unter die Miss­brauchs­bes­tim­mung fall­en, wer­den nun­mehr beschrieben. Zudem wurde die Überwachung des Abkom­mensvol­lzugs durch die zuständi­ge Schweiz­er Behörde und durch ein unab­hängiges Revi­sion­sun­ternehmen sowie die Auf­nahme von Län­dervertretern in den so genan­nten gemein­samen Auss­chuss aus­drück­lich niedergelegt.

Es sollen auch ver­fahren­srechtliche Aspek­te gren­züber­schre­i­t­en­der Tätigkeit­en im Finanzbere­ich verbessert wer­den. Die Durch­führung des Freis­tel­lungsver­fahrens für schweiz­erische Banken in Deutsch­land wird dadurch verbessert, dass das Ver­fahren auf der Grund­lage ein­er inten­sivierten Zusam­me­nar­beit der Auf­sichts­be­hör­den bei­der Staat­en im Rah­men des jew­eils gel­tenden inner­staatlichen Rechts ges­trafft und beschle­u­nigt wird.

Auf der Web­site des EFD ist die fol­gende Doku­men­ta­tion verfügbar: