2C_337/2011: Abzug des Rückkaufswerts von Leibrenten vom steuerbaren Vermögen (amtl. Publ.)

A.X. und seine Ehe­frau B.X., geb. 1973 bzw. 1976, verpflichteten sich mit Leibrenten­ver­trag vom 20. Feb­ru­ar 2007 zugun­sten der Eltern der Ehe­frau, bei­de geb. 1942, gegen eine Ein­malleis­tung von Fr. 205’000.– und ab dem 1. Jan­u­ar 2008 bis zum Todestag der zulet­zt ster­ben­den Per­son bzw. bis spätestens 31. Dezem­ber 2027, eine monatliche Rente von Fr. 1’100.– auszuricht­en. Im Jahr 2008 leis­teten die Eheleute A. und B. X. Renten­zahlun­gen von total Fr. 13’200.–.

A.X. und B.X. beantragten für die Steuer­pe­ri­ode 2008 in Bezug auf die Staatss­teuer und das Leibrenten­ver­hält­nis, dass Fr. 5’280.– (d. h. 40 % von Fr. 13’200.–) von ihrem steuer­baren Einkom­men und Fr. 194’062.– (d. h. der Rück­kauf­swert bzw. die Renten­stamm­schuld per Ende 2008) von ihrem steuer­baren Ver­mö­gen abzuziehen seien. Ersteres gewährte ihnen das kan­tonale Steuer­amt Zürich mit Ein­schätzungsver­fü­gung vom 12. Novem­ber 2009, nicht aber Let­zteres, weil nur die jährliche Rente geschuldet sei und nicht das Kap­i­tal. Diese Ein­schätzung wurde von den kan­tonalen Rechtsmit­telin­stanzen geschützt, zulet­zt vom Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich mit Urteil vom 23. Feb­ru­ar 2011.

Die NZZ fasst den Entscheid in ihrer Aus­gabe vom 25. Mai 2012 wie fol­gt zusammen:

Die Geset­zge­bung des Bun­des zur Steuer­har­mon­isierung ver­langt, dass die Rück­kauf­s­summe von Leibrenten während der Laufzeit bei der Ver­mö­gens­besteuerung mit erfasst wird. Auf der anderen Seite bildet der dem Renten­empfänger zuste­hende Rück­kauf eine effek­tive und durch­set­zbare Verbindlichkeit, die beim Renten­schuld­ner als Abzug vom steuer­baren Ver­mö­gen zuge­lassen wer­den muss. Das geht aus einem neuen Urteil des Bun­des­gerichts her­vor, das ver­schiedene Kan­tone — darunter auch Zürich — zu ein­er Abkehr von Gesetz und Prax­is zwingt.
In dem ein­stim­mig ergan­genen Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung wird die in der Recht­slehre vertretene Auf­fas­sung klar ver­wor­fen, wonach es den kan­tonalen Geset­zge­bern im Bere­ich der Renten­ver­sicherun­gen grund­sät­zlich offen­ste­he, sich für eines der bei­den zurzeit in der Schweiz prak­tizierten Besteuerungsmod­elle zu entschei­den. Das Bun­des­gericht räumt zwar ein, «dass ins­beson­dere die Regelung bzw. Prax­is des Kan­tons Zürich zur ver­mö­genss­teuer­rechtlichen Behand­lung rück­kaufs­fähiger Leibrenten während der Laufzeit seit Gel­tung der Har­mon­isierungs­ge­set­zge­bung des Bun­des noch nicht infrage gestellt wor­den ist». Das liege indes nur daran, dass das höch­ste Gericht bish­er gar nie Gele­gen­heit gehabt habe, sich zur delikat­en Frage zu äussern. Den­noch ändere sich nichts daran, dass ein solch­es Mod­ell «den har­mon­isierungsrechtlichen Vor­gaben nicht zu genü­gen ver­mag und ins­beson­dere von der zwin­gend vorgeschriebe­nen Konzep­tion des Rein­ver­mö­gens­be­griffes sowie von der­jeni­gen des notwendi­gen Abzugs der effek­tiv am Stich­tag beste­hen­den Schulden abweicht».