A.X. und B.X. beantragten für die Steuerperiode 2008 in Bezug auf die Staatssteuer und das Leibrentenverhältnis, dass Fr. 5’280.– (d. h. 40 % von Fr. 13’200.–) von ihrem steuerbaren Einkommen und Fr. 194’062.– (d. h. der Rückkaufswert bzw. die Rentenstammschuld per Ende 2008) von ihrem steuerbaren Vermögen abzuziehen seien. Ersteres gewährte ihnen das kantonale Steueramt Zürich mit Einschätzungsverfügung vom 12. November 2009, nicht aber Letzteres, weil nur die jährliche Rente geschuldet sei und nicht das Kapital. Diese Einschätzung wurde von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen geschützt, zuletzt vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Februar 2011.
Die NZZ fasst den Entscheid in ihrer Ausgabe vom 25. Mai 2012 wie folgt zusammen:
Die Gesetzgebung des Bundes zur Steuerharmonisierung verlangt, dass die Rückkaufssumme von Leibrenten während der Laufzeit bei der Vermögensbesteuerung mit erfasst wird. Auf der anderen Seite bildet der dem Rentenempfänger zustehende Rückkauf eine effektive und durchsetzbare Verbindlichkeit, die beim Rentenschuldner als Abzug vom steuerbaren Vermögen zugelassen werden muss. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das verschiedene Kantone — darunter auch Zürich — zu einer Abkehr von Gesetz und Praxis zwingt.
In dem einstimmig ergangenen Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung wird die in der Rechtslehre vertretene Auffassung klar verworfen, wonach es den kantonalen Gesetzgebern im Bereich der Rentenversicherungen grundsätzlich offenstehe, sich für eines der beiden zurzeit in der Schweiz praktizierten Besteuerungsmodelle zu entscheiden. Das Bundesgericht räumt zwar ein, «dass insbesondere die Regelung bzw. Praxis des Kantons Zürich zur vermögenssteuerrechtlichen Behandlung rückkaufsfähiger Leibrenten während der Laufzeit seit Geltung der Harmonisierungsgesetzgebung des Bundes noch nicht infrage gestellt worden ist». Das liege indes nur daran, dass das höchste Gericht bisher gar nie Gelegenheit gehabt habe, sich zur delikaten Frage zu äussern. Dennoch ändere sich nichts daran, dass ein solches Modell «den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben nicht zu genügen vermag und insbesondere von der zwingend vorgeschriebenen Konzeption des Reinvermögensbegriffes sowie von derjenigen des notwendigen Abzugs der effektiv am Stichtag bestehenden Schulden abweicht».