4A_648/2011: gerichtliche Einsetzung eines Sonderprüfers; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung iSv OR 697b II

Der Anspruch auf Son­der­prü­fung ist gerichtlich durch­set­zbar, wenn die GV eine Son­der­prü­fung ver­weigert, aber Aktionäre, die zusam­men min­destens 10% des AK oder Aktien im Nen­nwert von CHF 2 Mio. vertreten, die Ein­set­zung eines Son­der­prüfers ver­lan­gen und glaub­haft machen, dass Grün­der oder Organe Gesetz oder Statuten ver­let­zt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (OR 697b).

Im vor­liegen­den Fall lehnt das BGer die Ein­set­zung eines Son­der­prüfers ab; eine Geset­zes- oder Statuten­ver­let­zung sei nicht glaub­haft gemacht. Es genügt nicht, irgendwelche Rechtsver­let­zun­gen zu behaupten; die ver­let­zten Bes­tim­mungen sind vielmehr konkret zu nen­nen (keine fish­ing expe­di­tion). Das ist hier nicht erfolgt.