Der Anspruch auf Sonderprüfung ist gerichtlich durchsetzbar, wenn die GV eine Sonderprüfung verweigert, aber Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des AK oder Aktien im Nennwert von CHF 2 Mio. vertreten, die Einsetzung eines Sonderprüfers verlangen und glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (OR 697b).
Im vorliegenden Fall lehnt das BGer die Einsetzung eines Sonderprüfers ab; eine Gesetzes- oder Statutenverletzung sei nicht glaubhaft gemacht. Es genügt nicht, irgendwelche Rechtsverletzungen zu behaupten; die verletzten Bestimmungen sind vielmehr konkret zu nennen (keine fishing expedition). Das ist hier nicht erfolgt.