Rechtsgrundlagen für die IKT-Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen (Gutachten des BJ)

Das Bun­de­samt für Jus­tiz hat in einem Gutacht­en vom 22. Dezem­ber 2011 (VPB 1/2012) fest­ge­hal­ten, die Ver­fas­sung räume dem Bund keine all­ge­meine Kom­pe­tenz ein, den Kan­to­nen zur Schaf­fung ein­er ein­heitlichen elek­tro­n­is­chen Ver­wal­tungs­land­schaft generelle tech­nis­che und organ­isatorische Vor­gaben zu machen.

Eine all­ge­meine Bun­deskom­pe­tenz für die IKT-Zusam­me­nar­beit (IKT für “Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­stech­nolo­gien”) lasse sich fern­er nicht aus den vere­in­ten sek­to­riellen Kom­pe­ten­zen des Bun­des ableit­en. Demge­genüber ist der Bund befugt, dort Vor­gaben zu machen, wo er auch Rechts­set­zungskom­pe­ten­zen hat, die sich nicht auf Grund­sätze beschränken, etwa im Ziv­il- oder Strafrecht.

Eine all­ge­meine Bun­deskom­pe­tenz müsste dage­gen auf Ver­fas­sungsstufe geschaf­fen wer­den. Denkbar wäre fern­er eine All­ge­mein­verbindlicherk­lärung von interkan­tonalen Verträ­gen, eine Vere­in­barung zwis­chen dem Bund und den Kan­to­nen oder eine Förderung von Stan­dards und “Best Prac­tices” möglich.