Das Bundesamt für Justiz hat in einem Gutachten vom 22. Dezember 2011 (VPB 1/2012) festgehalten, die Verfassung räume dem Bund keine allgemeine Kompetenz ein, den Kantonen zur Schaffung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft generelle technische und organisatorische Vorgaben zu machen.
Eine allgemeine Bundeskompetenz für die IKT-Zusammenarbeit (IKT für “Informations- und Kommunikationstechnologien”) lasse sich ferner nicht aus den vereinten sektoriellen Kompetenzen des Bundes ableiten. Demgegenüber ist der Bund befugt, dort Vorgaben zu machen, wo er auch Rechtssetzungskompetenzen hat, die sich nicht auf Grundsätze beschränken, etwa im Zivil- oder Strafrecht.
Eine allgemeine Bundeskompetenz müsste dagegen auf Verfassungsstufe geschaffen werden. Denkbar wäre ferner eine Allgemeinverbindlicherklärung von interkantonalen Verträgen, eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen oder eine Förderung von Standards und “Best Practices” möglich.