Revidierte Schweizerische Schiedsordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft

Die rev­i­dierte Schweiz­erische Schied­sor­d­nung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Sie find­et Anwen­dung auf Schiedsver­fahren, bei denen die Ein­leitungsanzeige am 1. Juni 2012 oder später beim Sec­re­tari­at of the Arbi­tra­tion Court ein­gere­icht wor­den ist (Art. 1.3).

Hier eine Auswahl der wesentlich­sten Änderungen:

  • Als Schiedsin­sti­tu­tion haben die Han­del­skam­mern von Basel, Bern, Genf, Lau­sanne, Lugano, Neuen­burg und Zürich den Vere­in “Swiss Cham­bers’ Arbi­tra­tion Insti­tu­tion” gegrün­det. Die Ver­fahren wer­den vom “Arbi­tra­tion Court” ver­wal­tet, der vom “Sec­re­tari­at of the Court” unter­stützt wird. 
  • Mit der rev­i­dierten Schied­sor­d­nung wird eine Beschle­u­ni­gung der Ver­fahren angestrebt (vgl. z.B. Art. 3.3(h), 3.7(f), 11.1,13.2(b), 15.7, 40.1, 40.2).
  • Der Arbi­tra­tion Court ver­fügt über weit­er­re­ichende Kom­pe­ten­zen, was eine effiziente Ver­fahrens­führung sich­er­stellen soll (vgl. z.B. Art. 1.4, 2.3, 5.3, 40.4).
  • Das Schieds­gericht kann super­pro­vi­sorische Mass­nah­men erlassen (Art. 26.3).
  • Bere­its vor Kon­sti­tu­ierung des Schieds­gerichts kann eine Partei einen Antrag auf vor­sor­gliche Mass­nah­men stellen (Art. 43). Dieser Antrag wird vom “sole emer­gency arbi­tra­tor” behan­delt. Im Unter­schied zur eben­falls kür­zlich rev­i­dierten Schieds­gericht­sor­d­nung der ICC kann der “sole emer­gency arbi­tra­tor” auch super­pro­vi­sorische Mass­nah­men erlassen.