Die revidierte Schweizerische Schiedsordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Sie findet Anwendung auf Schiedsverfahren, bei denen die Einleitungsanzeige am 1. Juni 2012 oder später beim Secretariat of the Arbitration Court eingereicht worden ist (Art. 1.3).
Hier eine Auswahl der wesentlichsten Änderungen:
- Als Schiedsinstitution haben die Handelskammern von Basel, Bern, Genf, Lausanne, Lugano, Neuenburg und Zürich den Verein “Swiss Chambers’ Arbitration Institution” gegründet. Die Verfahren werden vom “Arbitration Court” verwaltet, der vom “Secretariat of the Court” unterstützt wird.
- Mit der revidierten Schiedsordnung wird eine Beschleunigung der Verfahren angestrebt (vgl. z.B. Art. 3.3(h), 3.7(f), 11.1,13.2(b), 15.7, 40.1, 40.2).
- Der Arbitration Court verfügt über weiterreichende Kompetenzen, was eine effiziente Verfahrensführung sicherstellen soll (vgl. z.B. Art. 1.4, 2.3, 5.3, 40.4).
- Das Schiedsgericht kann superprovisorische Massnahmen erlassen (Art. 26.3).
- Bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichts kann eine Partei einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen stellen (Art. 43). Dieser Antrag wird vom “sole emergency arbitrator” behandelt. Im Unterschied zur ebenfalls kürzlich revidierten Schiedsgerichtsordnung der ICC kann der “sole emergency arbitrator” auch superprovisorische Massnahmen erlassen.