5A_436/2011: Beurteilung der Urteilsfähigkeit eines Testators

Im vor­liegen­den Fall war vor BGer die Gültigkeit eines Tes­ta­mentszusatzes strit­tig. Die Gen­fer Gerichte waren von der Urteils­fähigkeit des Tes­ta­tors im rel­e­van­ten Zeit­punkt aus­ge­gan­gen. Das BGer wider­spricht dieser Auf­fas­sung (nach ein­er zusam­men­fassenden Darstel­lung der Beurteilung der Urteils­fähigkeit). Zwar ist der gesund­heitliche Zus­tand eine Tat­frage; die daraus zu ziehen­den Schlüsse für die Urteils­fähigkeit sind dage­gen eine Rechts­frage. Hier war ärztlich fest­gestellt wor­den, dass der Tes­ta­tor zur Zeit bei der Nieder­schrift des Tes­ta­mentszusatzes an der alzheimer­schen Krankheit litt. Im konkreten Fall stiess dies die Ver­mu­tung der Urteils­fähigkeit (ZGB 16) um und begrün­dete im Gegen­teil die Ver­mu­tung der Urteil­sun­fähigkeit. Es hätte daher an der Lebenspart­ner­in des ver­stor­be­nen Tes­ta­tors (die sich auf den Tes­ta­mentszusatz berufen hat­te) gele­gen, diese Ver­mu­tung durch den Beweis des lucidum inter­val­lum zu entkräften. Dies gelang ihr nicht. Ins­beson­dere genügte der Nach­weis ein­er gewis­sen Besserung des Zus­tands des Tes­ta­tors nach Ein­nahme eines Alzheimer­medika­ments nicht.

Strit­tig war fern­er u.a. die Frage, ob bes­timmte Ver­mö­genswerte, die von einem kom­plex­en Kon­strukt von Off­shore-Gesellschaften und ‑Trusts gehal­ten wur­den, dem Tes­ta­tor zuzurech­nen waren. Das BGer äussert sich in diesem Zusam­men­hang eher knapp zur Anerken­nung von Trusts nach dem Haager Trustübereinkom­men und zur Durch­griff­s­the­o­rie und auf den Durch­griff anwend­baren Recht.