Im vorliegenden Fall war vor BGer die Gültigkeit eines Testamentszusatzes strittig. Die Genfer Gerichte waren von der Urteilsfähigkeit des Testators im relevanten Zeitpunkt ausgegangen. Das BGer widerspricht dieser Auffassung (nach einer zusammenfassenden Darstellung der Beurteilung der Urteilsfähigkeit). Zwar ist der gesundheitliche Zustand eine Tatfrage; die daraus zu ziehenden Schlüsse für die Urteilsfähigkeit sind dagegen eine Rechtsfrage. Hier war ärztlich festgestellt worden, dass der Testator zur Zeit bei der Niederschrift des Testamentszusatzes an der alzheimerschen Krankheit litt. Im konkreten Fall stiess dies die Vermutung der Urteilsfähigkeit (ZGB 16) um und begründete im Gegenteil die Vermutung der Urteilsunfähigkeit. Es hätte daher an der Lebenspartnerin des verstorbenen Testators (die sich auf den Testamentszusatz berufen hatte) gelegen, diese Vermutung durch den Beweis des lucidum intervallum zu entkräften. Dies gelang ihr nicht. Insbesondere genügte der Nachweis einer gewissen Besserung des Zustands des Testators nach Einnahme eines Alzheimermedikaments nicht.
Strittig war ferner u.a. die Frage, ob bestimmte Vermögenswerte, die von einem komplexen Konstrukt von Offshore-Gesellschaften und ‑Trusts gehalten wurden, dem Testator zuzurechnen waren. Das BGer äussert sich in diesem Zusammenhang eher knapp zur Anerkennung von Trusts nach dem Haager Trustübereinkommen und zur Durchgriffstheorie und auf den Durchgriff anwendbaren Recht.