Nach SchKG 251 I können verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens angebracht werden. Im vorliegenden Verfahren hatte das BGer zu entscheiden, was “Schluss des Konkursverfahrens” bedeutet. Die Vorinstanz, das KGer NW, hatte darunter “bis zur Verteilung” verstanden.
In BGE 51 III 198 hatte das BGer entschieden, dass Kollokationseingaben und Kollokationsklagen auch nach erfolgter Verteilung noch möglich seien. Diese Praxis habe auch nach der SchKG-Revision von 1991/1997 Bestand, und sie werde in der Lehre durchgehend als massgebend bezeichnet. “Schluss des Konkursverfahrens” bedeute danach die Verfügung des Konkursrichters nach SchKG 268 I. Nur GILLIERON vertrete die Auffassung, nachträgliche Konkurseingaben seien bis zur Rechtskraft der definitiven Verteilungsliste zulässig. Das BGer bestätigt diese Praxis im vorliegenden Urteil:
Ausschlaggebend ist, dass so lange, als der Konkurs nicht geschlossen ist, ein Gläubiger die Erwahrung einer Forderung verlangen kann, nicht jedoch nach Schluss des Konkursverfahrens […]. Es bleibt dabei, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Kollokationsverfügung auch nach der Verteilung bzw. bis zum gerichtlichen Konkursschluss möglich bleibt.
Das KGer NW hat diese Praxis im Ergebnis missachtet, weil sie eine verspätete Eingabe zurückwies mit dem Argument, der Konkursrichter habe bereits den Schluss des Konkursverfahrens verfügt. In Wirklichkeit hatte der Konkursrichter damit aber nicht das Konkursverfahren geschlossen, sondern erst dem Konkursamt die Bewilligung erteilt, den Konkurs sofort schliessen zu dürfen. Das Konkursamt hat deshalb einen Entscheid über die Erwahrung bzw. Zulassung oder Abweisung der angemeldeten Forderung zu treffen.