5A_772/2011: verspätete Konkurseingaben bis zum gerichtlichen Konkursschluss (amtl. Publ.)

Nach SchKG 251 I kön­nen ver­spätete Konkur­seingaben bis zum Schluss des Konkursver­fahrens ange­bracht wer­den. Im vor­liegen­den Ver­fahren hat­te das BGer zu entschei­den, was “Schluss des Konkursver­fahrens” bedeutet. Die Vorin­stanz, das KGer NW, hat­te darunter “bis zur Verteilung” verstanden.

In BGE 51 III 198 hat­te das BGer entsch­ieden, dass Kol­loka­tion­seingaben und Kol­loka­tion­skla­gen auch nach erfol­gter Verteilung noch möglich seien. Diese Prax­is habe auch nach der SchKG-Revi­sion von 1991/1997 Bestand, und sie werde in der Lehre durchge­hend als mass­gebend beze­ich­net. “Schluss des Konkursver­fahrens” bedeute danach die Ver­fü­gung des Konkursrichters nach SchKG 268 I. Nur GILLIERON vertrete die Auf­fas­sung, nachträgliche Konkur­seingaben seien bis zur Recht­skraft der defin­i­tiv­en Verteilungsliste zuläs­sig. Das BGer bestätigt diese Prax­is im vor­liegen­den Urteil:

Auss­chlaggebend ist, dass so lange, als der Konkurs nicht geschlossen ist, ein Gläu­biger die Erwahrung ein­er Forderung ver­lan­gen kann, nicht jedoch nach Schluss des Konkursver­fahrens […]. Es bleibt dabei, dass ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vorin­stanz eine Kol­loka­tionsver­fü­gung auch nach der Verteilung bzw. bis zum gerichtlichen Konkurss­chluss möglich bleibt.

Das KGer NW hat diese Prax­is im Ergeb­nis mis­sachtet, weil sie eine ver­spätete Eingabe zurück­wies mit dem Argu­ment, der Konkursrichter habe bere­its den Schluss des Konkursver­fahrens ver­fügt. In Wirk­lichkeit hat­te der Konkursrichter damit aber nicht das Konkursver­fahren geschlossen, son­dern erst dem Konkur­samt die Bewil­li­gung erteilt, den Konkurs sofort schliessen zu dür­fen. Das Konkur­samt hat deshalb einen Entscheid über die Erwahrung bzw. Zulas­sung oder Abweisung der angemelde­ten Forderung zu treffen.