5A_888/2011: Äusserungen des VgT/Erwin Kessler gegen Katja Stauber definitiv ungerechtfertigterweise schwer ehrverletzend

Das BGer weist eine Beschw­erde des VgT gegen ein Urteil des OGer ZH ab, das im Zusam­men­hang ste­ht mit im Inter­net ver­bre­it­eten Unver­schämtheit­en des VgT a.k.a. Erwin Kessler gegen die Tagess­chau-Mod­er­a­torin Kat­ja Stauber. Der VgT/Erwin Kessler hat­te einen Bericht der Tagess­chau über aus­ge­fal­l­ene kuli­nar­ische Genüsse zum Anlass genom­men, Kat­ja Stauber per­sön­lich zu beschimpfen. Diese hat­te gestützt auf ZGB 28 u.a. auf Fest­stel­lung der Per­sön­lichkeitsver­let­zung und ein Ver­bot bes­timmter öffentlich­er Äusserun­gen ver­langt. Das BezGer Meilen hiess die Klage teil­weise gut, das OGer hat dieses Urteil bestätigt.

In der Sache bejaht das BGer zunächst mit der gebote­nen Klarheit eine Ehrver­let­zung im per­sön­lichkeit­srechtlichen Sinn:

Die Beschw­erde­führer haben bere­its im kan­tonalen Ver­fahren nicht bestrit­ten und anerkan­nt, dass ihre Äusserun­gen unnötig ver­let­zend und belei­di­gend sind. Dem kann nichts beige­fügt wer­den. Mass­gebend sind nicht so sehr die einzel­nen Äusserun­gen, son­dern das Gesamt­bild, das sie beim Durch­schnittsleser bewirken (E. 5.2 hier­vor). Die von den kan­tonalen Gericht­en geschilderten Aus­sagen der Beschw­erde­führer in Wort und Bild zie­len auf die Per­son der Beschw­erdegeg­ner­in und vor­ab auf deren äussere Erschei­n­ung. Sie tre­f­fen die Beschw­erdegeg­ner­in als Fernsehmod­er­a­torin schw­er in ihrer beru­flichen Ehre und sozialen Gel­tung, machen sie in aller Öffentlichkeit schlech­ter­d­ings verächtlich und set­zen sie im Anse­hen ihrer Mit­men­schen empfind­lich herab.

Der VgT/Erwin Kessler wandte ein, die Ehrver­let­zun­gen seien gerecht­fer­tigt. Das BGer hält hier zunächst all­ge­mein fest, dass Kat­ja Stauber zwar eine Per­son des öffentlichen Lebens ist, dass sie sich eine Berichter­stat­tung ausser­halb eines schutzwürdi­ges Inter­ess­es aber den­noch nicht gefall­en lassen muss. Die Veröf­fentlichung wahrer Tat­sachen ist grund­sät­zlich zuläs­sig, solange deren Form keine unzuläs­sige Her­ab­set­zung bedeute. Stets wider­rechtlich ist dage­gen das Ver­bre­it­en unwahrer Tat­sachen. Wer­turteile dür­fen geäussert wer­den, wenn sie vertret­bar sind oder, bei gemis­cht­en Wer­turteilen, im Kern auf wahren Tat­sachen beruhen und auch in der Form keine unnötige Her­ab­set­zung darstellen.

Hier lag ein­deutig kein Recht­fer­ti­gungs­grund vor. Der VgT/Erwin Kessler hat­te seine Aus­fäl­ligkeit­en direkt gegen Kat­ja Stauber gerichtet. Das hat mit der “ange­blich beab­sichtigten” sach­lichen Diskus­sion zum The­ma Tier­schutz nichts zu tun. Aus der Recht­sprechung zur Mei­n­ungsäusserungs­frei­heit nach EMRK 10 ergibt sich “[o]ffenkundig nichts Abweichendes”.

Schliesslich war das vom OGer bestätigte Ver­bot sowohl aus­re­ichend bes­timmt als auch ver­hält­nis­mäs­sig. Der VgT/Erwin Kessler hat­te kri­tisiert, dass ein Total- statt nur ein teil­weis­es Ver­bot aus­ge­sprochen wor­den ist. Das BGer hat wenig Sym­pa­thie für diesen Einwand:

Indessen ist bei den eingeklagten Tex­ten und Bildern, die die Beschw­erde­führer veröf­fentlicht haben, wed­er ersichtlich noch aus­re­ichend dar­ge­tan, was an ein­er sach­be­zo­ge­nen, im öffentlichen Inter­esse geführten Diskus­sion über Tier­schutz übrig bliebe, wenn sämtliche Pas­sagen, die auf die Per­son der Beschw­erdegeg­ner­in zie­len, her­aus­gestrichen oder eingeschwärzt würden.