Das BGer weist eine Beschwerde des VgT gegen ein Urteil des OGer ZH ab, das im Zusammenhang steht mit im Internet verbreiteten Unverschämtheiten des VgT a.k.a. Erwin Kessler gegen die Tagesschau-Moderatorin Katja Stauber. Der VgT/Erwin Kessler hatte einen Bericht der Tagesschau über ausgefallene kulinarische Genüsse zum Anlass genommen, Katja Stauber persönlich zu beschimpfen. Diese hatte gestützt auf ZGB 28 u.a. auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung und ein Verbot bestimmter öffentlicher Äusserungen verlangt. Das BezGer Meilen hiess die Klage teilweise gut, das OGer hat dieses Urteil bestätigt.
In der Sache bejaht das BGer zunächst mit der gebotenen Klarheit eine Ehrverletzung im persönlichkeitsrechtlichen Sinn:
Die Beschwerdeführer haben bereits im kantonalen Verfahren nicht bestritten und anerkannt, dass ihre Äusserungen unnötig verletzend und beleidigend sind. Dem kann nichts beigefügt werden. Massgebend sind nicht so sehr die einzelnen Äusserungen, sondern das Gesamtbild, das sie beim Durchschnittsleser bewirken (E. 5.2 hiervor). Die von den kantonalen Gerichten geschilderten Aussagen der Beschwerdeführer in Wort und Bild zielen auf die Person der Beschwerdegegnerin und vorab auf deren äussere Erscheinung. Sie treffen die Beschwerdegegnerin als Fernsehmoderatorin schwer in ihrer beruflichen Ehre und sozialen Geltung, machen sie in aller Öffentlichkeit schlechterdings verächtlich und setzen sie im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herab.
Der VgT/Erwin Kessler wandte ein, die Ehrverletzungen seien gerechtfertigt. Das BGer hält hier zunächst allgemein fest, dass Katja Stauber zwar eine Person des öffentlichen Lebens ist, dass sie sich eine Berichterstattung ausserhalb eines schutzwürdiges Interesses aber dennoch nicht gefallen lassen muss. Die Veröffentlichung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich zulässig, solange deren Form keine unzulässige Herabsetzung bedeute. Stets widerrechtlich ist dagegen das Verbreiten unwahrer Tatsachen. Werturteile dürfen geäussert werden, wenn sie vertretbar sind oder, bei gemischten Werturteilen, im Kern auf wahren Tatsachen beruhen und auch in der Form keine unnötige Herabsetzung darstellen.
Hier lag eindeutig kein Rechtfertigungsgrund vor. Der VgT/Erwin Kessler hatte seine Ausfälligkeiten direkt gegen Katja Stauber gerichtet. Das hat mit der “angeblich beabsichtigten” sachlichen Diskussion zum Thema Tierschutz nichts zu tun. Aus der Rechtsprechung zur Meinungsäusserungsfreiheit nach EMRK 10 ergibt sich “[o]ffenkundig nichts Abweichendes”.
Schliesslich war das vom OGer bestätigte Verbot sowohl ausreichend bestimmt als auch verhältnismässig. Der VgT/Erwin Kessler hatte kritisiert, dass ein Total- statt nur ein teilweises Verbot ausgesprochen worden ist. Das BGer hat wenig Sympathie für diesen Einwand:
Indessen ist bei den eingeklagten Texten und Bildern, die die Beschwerdeführer veröffentlicht haben, weder ersichtlich noch ausreichend dargetan, was an einer sachbezogenen, im öffentlichen Interesse geführten Diskussion über Tierschutz übrig bliebe, wenn sämtliche Passagen, die auf die Person der Beschwerdegegnerin zielen, herausgestrichen oder eingeschwärzt würden.