Verordnung zur Vermögensverwaltung im Erwachsenenschutzrecht

Am 4. Juli 2012 sind die Aus­führungs­bes­tim­mungen über die Anlage und die Auf­be­wahrung des Ver­mö­gens ver­beistän­de­ter oder bevor­munde­ter Per­so­n­en ver­ab­schiedet wor­den. Die neue Verord­nung tritt zusam­men mit dem neuen Erwach­se­nen­schutzrecht am 1. Jan­u­ar 2012 in Kraft.

Die sog. Verord­nung über die Ver­mö­gensver­wal­tung im Rah­men ein­er Bei­s­tand­schaft oder Vor­mund­schaft basiert im Wesentlichen auf zwei Grund­sätzen: Erstens sind die Ver­mö­genswerte der betrof­fe­nen Per­son sich­er anzule­gen. Und zweit­ens sind bei der Wahl der Anlage die gesamten per­sön­lichen Ver­hält­nisse der betrof­fe­nen Per­son zu berück­sichti­gen. Für Ver­mö­genswerte, die der Sich­er­stel­lung des gewöhn­lichen Leben­sun­ter­halts dienen, sieht die Verord­nung einen Kat­a­log mit sicheren Anlage­in­stru­menten vor. Für Ver­mö­genswerte, die über den gewöhn­lichen Leben­sun­ter­halt hin­aus­ge­hen, kön­nen hinge­gen mit Zus­tim­mung der Erwach­se­nen­schutzbe­hörde „risiko­r­e­ichere“ Anla­gen getätigt werden.

Zur Revi­sion des Erwach­se­nen­schutzrechts siehe die Doku­men­ta­tion des Bun­de­samtes für Jus­tiz (BJ), ins­beson­dere den Begleit­bericht zur neuen Verord­nung.