Im Entscheid 4A_105/2012 vom 28. Juni 2012 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, mit dem ein Gesuch auf Revision eines in einem internen Schiedsverfahren ergangenen Schiedsspruchs abgewiesen wurde, mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden kann.
Der Beschwerdeführer hatte beim Kantonsgericht Waadt mit einem Revisionsgesuch um Aufhebung eines Schiedsspruchs ersucht. Das Kantonsgericht wies das Revisionsgesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht erklärte zunächst, dass der Revisionsentscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde angefochten werden kann. “Endgültig” i.S.v. Art. 390 Abs. 2 ZPO seien nur Beschwerdeentscheide des oberen kantonalen Gerichts (E.1.1):
Le code de procédure ne prévoit pas que la décision du tribunal cantonal statuant sur la demande en révision soit définitive, contrairement à ce qui prévaut lorsque le tribunal cantonal statue sur un recours “ordinaire” contre la sentence arbitrale (art. 390 al. 2 2ème phrase CPC; MICHAEL MRÁZ, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, n° 12 ad art. 399 CPC).
Das Bundesgericht wandte sich danach dem Revisionsgrund von Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO zu. Das Bundesgericht erklärte, dass ein neu erstelltes Gutachten, das auf denselben Fakten beruht, die bereits im Schiedsverfahren bekannt waren, weder eine Tatsache darstellt, die der Beschwerdeführer “nachträglich erfährt”, noch eine Tatsache darstellt, die der Beschwerdeführer “im früheren Verfahren nicht beibringen konnte”.