WEKO publiziert Beratung betreffend Importbehinderung

Das Sekre­tari­at der Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (Sekre­tari­at) hat sich unlängst in ein­er Beratung nach Art. 23 Abs. 2 KG zum The­ma der Import­be­hin­derung durch eine Dif­feren­zierung von Ein­stand­spreisen geäussert.

Der Beratung liegt fol­gen­der Sachver­halt zu Grunde:

Ein im EU-Raum ansäs­siges Grosshan­del­sun­ternehmen kauft bei den Her­stellern bes­timme Waren auf eigene Rech­nung, um sie an seine Kun­den in den ver­schiede­nen EU-Län­dern, aber auch in der Schweiz zu verkaufen. Die Kun­den des Grosshan­del­sun­ternehmens sind Einzel­händler sowie andere Grosshan­del­sun­ternehmen, die ihrer­seits wiederum Einzel­händler beliefern. Vor dem Hin­ter­grund der Franken­stärke und einem generell höheren Preis­niveau für die in Betra­cht ste­hen­den Waren in der Schweiz hat das Grosshan­del­sun­ternehmen ver­mehrt Anfra­gen von Gross- und Einzel­händlern aus der Schweiz erhal­ten, da die Bezugs­be­din­gun­gen für den Schweiz­er Gross- oder Einzel­han­del bei einem Direk­t­bezug von gewis­sen Her­stellern schlechter sind als bei einem indi­rek­ten Bezug über das Grosshandelunternehmen.

Angesichts dessen haben bes­timmte Her­steller vom Grosshan­del­sun­ternehmen “mit Nach­druck” ver­langt, dass das Grosshandelsunternehmen

  • auf Basis ein­er sys­tem­a­tis­che Rabattd­if­feren­zierung (mit Bezug auf das in der Schweiz höhere Preis­niveau und emp­foh­lene End­verkauf­spreise der Her­steller) einen höheren Ein­stand­spreis für Waren bezahlt, welche im Einzel­han­del der Schweiz ange­boten wer­den sollen, und
  • die Her­steller jew­eils “zu Abrech­nungszweck­en” darüber informiert, ob die bezo­gene Han­del­ware in die Schweiz weit­er­verkauft wird.

Das Sekre­tari­at beurteilte diese Forderun­gen wie folgt:


Zunächst liege keine direk­te Behin­derung von Par­al­lel­ex­porten in die Schweiz vor, die Rabattd­if­feren­zierung führe aber zu einem indi­rek­ten Gebi­etss­chutz im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG und sei grund­sät­zlich sanktionierbar:

Bei Umset­zung der genan­nten Forderun­gen hat das Grosshan­del­sun­ternehmen zwar immer noch die Möglichkeit, Händler in der Schweiz zu beliefern. Eine direk­te Behin­derung von Par­al­lel­ex­porten in die Schweiz find­et somit nicht statt. Allerd­ings macht die beschriebene Rabattpoli­tik den Par­al­lel­han­del des Grosshan­del­sun­ternehmens unat­trak­tiv und behin­dert damit auf indi­rek­tem Weg Pas­sivverkäufe in die Schweiz. Laut Ziff. 10 Abs. 2 der Bekan­nt­machung der Wet­tbe­werb­skom­mis­sion vom 28. Juni 2010 über die wet­tbe­werb­srechtliche Behand­lung ver­tikaler Abre­den (Ver­tikalbekan­nt­machung, Vert­Bek) umfasst Art. 5 Abs. 4 KG auch Abre­den, welche indi­rekt zu einem absoluten Gebi­etss­chutz führen. Somit wird der Tatbe­stand von Art. 5 Abs. 4 KG durch die Forderun­gen der Her­steller erfüllt, sofern das Grosshan­del­sun­ternehmen diese akzep­tiert. In der Folge wären sowohl die fraglichen Her­steller wie auch das Grosshan­del­sun­ternehmen ein­er möglichen Sank­tion­ierung nach Art. 49a Abs. 1 KG ausgesetzt.

Sodann begründe die Infor­ma­tion­spflicht für sich alleine betra­chtet zwar noch keine Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG. Eine solche Verpflich­tung könne einem Her­steller aber die Durch­set­zung eines absoluten Gebi­etss­chutzes erle­ichtern:

Im Entscheid Gaba (RPW 2010/1, 80 Rz 130) führte die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (WEKO) in einem ähn­lichen Zusam­men­hang aus, dass die Pflicht, den Her­steller bei Exporten in ein bes­timmtes Gebi­et zu informieren, dem Her­steller die Möglichkeit gibt, auf die Exporte Ein­fluss zu nehmen und dadurch ein fak­tis­ches Ver­bot des Pas­sivverkaufs durchzuset­zen. Mit anderen Worten erachtete die WEKO eine solche Infor­ma­tion­spflicht als grund­sät­zlich geeignet, Par­al­le­limporte zu behin­dern, wobei die Infor­ma­tion­spflicht für sich allein genom­men noch keine Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG begrün­den kann. Hierzu bedarf es weit­er­er Hin­weise für einen absoluten Gebietsschutz.

Sodann stellte sich das Sekre­tari­at unter Ver­weis auf die jüng­ste Prax­is der WEKO ins­beson­dere in Sachen Nikon (N 487 ff.) und BMW (N 288 ff.) auf den Stand­punkt, dass die geplante Preis­d­if­feren­zierung zu ten­den­ziell höheren Preisen oder gerin­geren Preisre­duk­tio­nen in der Schweiz führen kön­nte. Falls es sich bei den fraglichen Her­stellern um Her­steller bekan­nter Marken­pro­duk­te mit nicht zu ver­nach­läs­si­gen­den Mark­tan­teilen han­dle, könne dies bei ein­er Umset­zung dur­chaus zu ein­er erhe­blichen Wet­tbe­werb­s­beschränkung führen.

Zusam­men­fassend heilt das Sekre­tari­at fest, dass es die zu beurteilen­den Forderun­gen der Her­steller als wet­tbe­werb­srechtlich prob­lema­tisch und poten­ziell sank­tions­bedro­ht erachtet. Im Weit­eren erwog das Sekre­tari­at, dass der zu beurteilende Sachver­halt allen­falls auch unter dem Gesicht­spunkt ein­er Preis­ab­sprache nach den Art. 5 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 3 KG hätte betra­chtet wer­den kön­nen. Da eine ver­tikale Gebi­etsab­schot­tung aber näher liege, wür­den diese Möglichkeit­en nicht weit­er erörtert.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Beratung Import­be­hin­derung (PDF).