4A_173/2012: Kollektivgesellschaft; Vergütung des Gesellschafters und Bestimmung des Abfindungsanspruchs

Im Zusam­men­hang mit der Entschädi­gung von Mit­gliedern ein­er Kollek­tivge­sellschaft hält das BGer Fol­gen­des fest:

  • Erbringt ein Gesellschafter ein­er Kollek­tivge­sellschaft Leis­tun­gen zugun­sten der Gesellschaft, ste­ht ihm dafür nur Lohn zu, wenn das beson­ders vere­in­bart wird. Andern­falls gilt die Leis­tung als Ein­lage, die durch den Anspruch auf Gewinn­beteili­gung (OR 559) abge­golten ist. Erhält der Gesellschafter Zahlun­gen, ist es aber oft schwierig zu wis­sen, ob es sich um ein Hon­o­rar oder eine Gewin­nauss­chüt­tung han­delt. Ein Indiz bildet die Höhe der Zahlungen. 
  • Um den dem ausss­chei­den­den Gesellschafter nach OR 580 zuste­hen­den Betrag festzule­gen - wenn eine Eini­gung scheit­ert -, ist zunächst das Gesellschaftsver­mö­gen festzustellen. Dafür ist eine Zwis­chen­bi­lanz unter Berück­sich­ti­gung stiller Reser­ven, Good­will etc. zum Fort­führungswert das geeignete Mit­tel. Die Bew­er­tungsmeth­ode ist aber Sache des Richters, der z.B. die Sub­stanz- mit der Ertragswert­meth­ode kom­binieren darf.