Im Zusammenhang mit der Entschädigung von Mitgliedern einer Kollektivgesellschaft hält das BGer Folgendes fest:
- Erbringt ein Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft Leistungen zugunsten der Gesellschaft, steht ihm dafür nur Lohn zu, wenn das besonders vereinbart wird. Andernfalls gilt die Leistung als Einlage, die durch den Anspruch auf Gewinnbeteiligung (OR 559) abgegolten ist. Erhält der Gesellschafter Zahlungen, ist es aber oft schwierig zu wissen, ob es sich um ein Honorar oder eine Gewinnausschüttung handelt. Ein Indiz bildet die Höhe der Zahlungen.
- Um den dem aussscheidenden Gesellschafter nach OR 580 zustehenden Betrag festzulegen - wenn eine Einigung scheitert -, ist zunächst das Gesellschaftsvermögen festzustellen. Dafür ist eine Zwischenbilanz unter Berücksichtigung stiller Reserven, Goodwill etc. zum Fortführungswert das geeignete Mittel. Die Bewertungsmethode ist aber Sache des Richters, der z.B. die Substanz- mit der Ertragswertmethode kombinieren darf.