4A_249/2012: Sistierung im Schlichtungsverfahren: zulässig, aber nur mit Zurückhaltung; Jahresfrist von ZPO 203 IV gilt weiter (amtl. Publ.)

Das BGer hält fest, dass auch ein Schlich­tungsver­fahren nach ZPO 126 sistiert wer­den kann:

Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Ver­fahren sistieren, wenn die Zweck­mäs­sigkeit dies ver­langt, namentlich wenn der Entscheid vom Aus­gang eines anderen Ver­fahrens abhängig ist. Auch im Schlich­tungsver­fahren muss eine Sistierung zuläs­sig sein, wenn die sofor­tige Durch­führung der Ver­hand­lung unzweck­mäs­sig erscheint. Die Botschaft erwäh­nt aus­drück­lich die Möglichkeit, das Ver­fahren während der Jahres­frist von Art. 203 Abs. 4 ZPO pen­dent zu hal­ten, um den Parteien Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen zu ermöglichen, wobei das Ver­fahren allerd­ings auch in diesem Fall bin­nen Jahres­frist abzuschliessen ist (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7331 Ziff. 5.13 zu Art. 200 Abs. 4 E‑ZPO). Eine Sistierung, die zu ein­er län­geren Hängigkeit des Ver­fahrens vor der Schlich­tungsstelle führen kann, ist daher nur mit Zurück­hal­tung anzuord­nen.

Ist eine Partei der Ansicht, die Sistierung führe dazu, dass die
Jahres­frist nicht einge­hal­ten wer­den kön­nte, hat er den
Sistierungsentscheid offen­bar sofort anzufecht­en:

Dem Sistierungsentscheid kon­nte der Beschw­erde­führer indessen
ent­nehmen, dass das Ver­fahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts
sistiert wer­den sollte. Wie lange das Ver­fahren vor Bun­des­gericht dauern
würde, war nicht abzuse­hen. Für den Beschw­erde­führer war daher erkennbar, dass beim Erlass des Sistierungsentschei­des keine Rück­sicht auf die Fris­ten nach Art. 203 ZPO genom­men wurde. Damit hätte bere­its die Sistierungsver­fü­gung Anlass zu den vom Beschw­erde­führer erhobe­nen Rügen gegeben. Bere­its aus diesem Grund ist der ange­focht­ene Entscheid nicht zu beanstanden.

Im vor­liegen­den Fall war die Sistierung zur Klärung eines Aus­stands­begehrens erfol­gt und war zweck­mäs­sig:

Sowohl die ZPO (Art. 50 Abs. 2 ZPO) als auch das BGG (Art. 92 BGG) sehen die sofor­tige Anfecht­barkeit der Entschei­de über Aus­stands­begehren vor, im Bestreben diese Fra­gen rasch zu klären, damit das Ver­fahren, für welch­es ein Aus­stands­begehren gestellt wurde, kor­rekt seinen Fort­gang nehmen kann. Unter diesem Gesicht­spunkt erscheint die Sistierung zweckmässig. […