Ein Arrestverfahren hatte zu Arrestbefehlen für eine durch einen Eigenwechsel (“billet à ordre”) ausgewiesene Forderung geführt. Im Verfahren hatte die Schuldnerin die Echtheit des Wechsels bestritten und verlangt, ihr sei die Möglichkeit zu geben, ein (Partei-)Gutachten beizubringen.
Der zuständige Richter in Sion hatte abgelehnt. Zwar hätte dies das Verfahren nicht verzögert, aber ein Parteigutachten hätte es nicht erlaubt, die Fälschung des Wechsels mit Sicherheit zu erkennen, da ein Parteigutachten nicht dasselbe Gewicht hat wie ein gerichtliches Gutachten. Ausserdem befand sich in den Akten bereits ein Privatgutachten der Arrestgläubigerin, das die Unterschrift des Wechsels als echt beurteilt hatte. Vor BGer macht die Schuldnerin zunächst geltend, ihr Gehörsanspruch sei verletzt worden.
Das BGer geht davon aus, dass der Beweis im Arrestverfahren mit Urkunden zu führen ist. “Urkunde” ist jedes Dokument mit Beweiseignung (ZPO 177), wobei es im summarischen Verfahren im Grundsatz sofort vorlegbar sein muss. Andere Beweismittel sind nur ausnahmsweise zuzulassen (ZPO 254 i.V.m. ZPO 251 lit. a). Das BGer hält fest, dass diese Beweismittelbeschränkung auch im Arrestverfahren gilt, das ein summarisches Verfahren im eigentlichen Sinne darstellt:
La procédure d’opposition au séquestre (art. 278 LP) est une procédure sommaire au sens propre […]. Elle a en outre un objet et un but particulier: le séquestre, auquel le débiteur s’oppose, est une mesure conservatoire, soit la mise sous main de justice de biens du débiteur, qui permet de garantir une créance pendant la durée de la procédure de validation du séquestre[…]. En tant que procédure spécifique de la LP, la procédure d’opposition au séquestre est aussi une procédure sur pièces (Aktenprozess; […]).[…] En conséquence, seule la production de titres, au sens de l’art. 254 al. 1 CPC, doit être admise dans la procédure d’opposition au séquestre.
Im vorliegenden Fall war die Arrestgläubigerin nicht in Lage gewesen, das Gutachten sofort vorzulegen, so dass sie damit zu Recht ausgeschlossen wurde. Es war deshalb auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanzen auf das (rechtzeitig vorliegende) Privatgutachten der Gläubigerin abgestellt hatte.