3.2.2 Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Pflicht des Anwaltes, auf Verlangen detailliert Rechnung zu stellen, wobei die einzelnen Bemühungen und die für jede einzelne derselben aufgewendete Zeit zu nennen ist […]. Es genügt somit nicht, lediglich die Gesamtzeit für die erbrachten Leistungen zu nennen […]. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über seine Tätigkeiten ermöglichen; insbesondere soll die Rechenschaftspflicht dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, dem Beauftragten die nötigen Weisungen zu erteilen oder den Auftrag nötigenfalls zu widerrufen […].
Allerdings gilt die Rechenschaftspflicht nicht uneingeschränkt:
Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 OR findet ihre Grenzen jedoch im Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz liegt beispielsweise dann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat und auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich diesen für später vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn der vorgelegte Rechenschaftsbericht bzw. die Honorarrechnungen erst nach unangemessen langer Zeit überprüft und beanstandet wird […].