Nach OR 216a dürfen Vorkaufs- und Rückkaufsrechte für höchstens 25 Jahre, Kaufsrechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden. Diese Bestimmung ist 1994 in Kraft getreten; zuvor konnten Kaufrechte unter Vorbehalt von ZGB 27 unbefristet vereinbart werden. Das BGer hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die Einführung der höchsten Befristung auch auf Kaufrechte anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung vereinbart wurden.
Das BGer hält zunächst fest, dass SchlT ZGB 2 hier nicht anwendbar ist, weil ZGB 216a nicht der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt wurde. Auch SchlT ZGB 3 ist nicht einschlägig, zumindest nicht im konkreten Fall, denn die Dauer des Kaufrechts wird nicht “unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben. ZGB 216a ist deshalb zumindest hier nicht auf das vorbestehende Kaufrecht anwendbar:
Vorliegend haben die Parteien aber […] bewusst ein mehr als zehn Jahre dauerndes Kaufsrecht im Rahmen eines komplexen Rechtsgeschäfts, nämlich einer Erbteilung, einräumen wollen. Wenn nun ein wesentlicher Teil des eingeräumten Rechts wegen einer Gesetzesänderung entfiele, wäre das Vertrauen in den Bestand einer ausgehandelten Lösung erheblich gestört. Die Nichtanwendung des neuen Rechts auf das früher begründete Kaufsrecht erscheint daher angemessen. Zu beachten ist auch, dass das neue Recht die Frage der Dauer des Kaufsrechts in keiner Weise dem Parteiwillen entzieht und nunmehr gesetzlich vorgibt. Es hat nur eine Maximalfrist eingeführt. Innerhalb dieser bleibt es noch immer eine Frage des Parteiwillens, wie lange das Recht Bestand haben soll.
Weiter hält das BGer fest, dass die Ausübungsfrist von ZGB 216e (3 Monate nach Vorkaufskall) auf bedingte Kaufrechte nach Eintritt der Bedingung (hier eine Schenkung) nicht anwendbar ist:
Was das Argument der Beschwerdeführer betrifft, das Kaufsrecht nähere sich aufgrund seiner Bedingung einem Vorkaufsrecht, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Parteien ohne weiteres die Möglichkeit hatten, neben der Bedingung (Schenkung) auch eine bestimmte Ausübungsfrist vorzusehen. Da eine Ausübungsfrist nicht festgehalten wurde, durfte die Beschwerdegegnerin in guten Treuen davon ausgehen, dass sie für die Ausübung des Kaufsrechts nicht an eine bestimmte Frist gebunden war.