Das Erfordernis eines Anlagereglements gehört, wie das BGer jetzt festhält, zu den Bestimmungen, die mit dem Charakter eines patronalen Wohlfahrtsfonds vereinbar sind und daher auch für Wohlfahrtsfonds gelten:
Die Forderung, auch patronale Wohlfahrtsfonds hätten ihre Anlagepolitik nachvollziehbar zu machen, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. […] Es liegt somit — nicht anders als bei reglementarischen Vorsorgeeinrichtungen — sowohl im Interesse der Destinatäre als auch in demjenigen der Organe, die grundsätzlichen Ziele und Verhaltensrichtlinien der Vermögensanlage und ‑verwaltung in Form eines Anlagereglements festzuhalten. […] An diesem Formalisierungsbedürfnis ändern “einfache” Verhältnisse, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliegen — ihr Vermögen erschöpft sich im Wesentlichen in einem Wohnhaus mit Gewerbe — nichts.
Damit ist zum Mindestinhalt des Reglements noch nichts gesagt. Hier ist zu differenzieren:
Patronale Wohlfahrtsfonds weisen — anders als reglementarische Vorsorgeeinrichtungen — kaum feste zukünftige Verpflichtungen auf. Deshalb ist grundsätzlich eine grosszügige Auslegung von Art. 49 ff. BVV 2 angesagt [sic!] […]. Insbesondere ist ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zwischen den (analog) anwendbaren Bestimmungen und den konkreten Gegebenheiten des patronalen Wohlfahrtsfonds unabdingbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und der in der Lehre befürchteten Annahme […] bleibt somit die Möglichkeit bestehen, der Situation im Einzelfall Rechnung zu tragen und nicht alle Anlagebestimmungen tel quel zur Anwendung zu bringen […]. Im Normalfall sollten auch die Erweiterungen gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2 in Anspruch genommen werden können […] Im Übrigen ist vor allem nach der Grösse des patronalen Wohlfahrtsfonds und seinen Leistungsausschüttungen zu differenzieren. Je mehr Vermögen vorhanden ist und je mehr (langjährige) Ausschüttungen vorgenommen werden resp. je mehr (langjährige) Verpflichtungen bestehen, umso detaillierter sind die Vermögensanlage und ‑verwaltung zu konkretisieren und umso weniger verbleibt Raum für eine large(re) Handhabung […]. Mit anderen Worten darf relativ bescheidenen Verhältnissen mit einer relativ elementaren Reglementsausgestaltung begegnet werden.