X. war als selbständiger Unternehmensberater tätig. Er
erwarb am 25. August 2000 die Hälfte der
Aktien der S.Holding SA, deren Aktienkapital 12 Millionen
Franken betrug. Ende 2000 hielt die S. Holding SA sämtliche
Aktien der S. V. SA
sowie der U.SA. Beide
Tochtergesellschaften waren im Bereich der Verpackungsindustrie tätig.
Ende 2000 waren die Gesellschaften notleidend, weshalb
Restrukturierungs- und Sanierungsmassnahmen getroffen wurden:
Die S. Holding SA ging mittels Fusionsvertrag
vom 18. Oktober 2002 auf ihre Tochtergesellschaft, die S. V. SA,
über (Mutterabsorption). Eine kreditgebende Bank verzichtete auf einen Teil ihrer Guthaben und die Steuerbehörden erliessen ausstehende Steuerschulden
(der S. V. SA.
vom 18. Oktober 2002 auf ihre Tochtergesellschaft, die S. V. SA,
über (Mutterabsorption). Eine kreditgebende Bank verzichtete auf einen Teil ihrer Guthaben und die Steuerbehörden erliessen ausstehende Steuerschulden
(der S. V. SA.
Die Aktionäre, darunter X., leisteten
substantielle Kapitaleinlagen.
substantielle Kapitaleinlagen.
In der Folge trat X. dem Verwaltungsrat der S.
V.SA bei und wurde am 29. Januar 2003 deren
Verwaltungsratspräsident. Mit Vertrag vom 9./14. November 2005 verkaufte
er seine Beteiligung an
dieser Gesellschaft an die P. SA und trat sodann aus
dem Verwaltungsrat der S. V. SA zurück.
V.SA bei und wurde am 29. Januar 2003 deren
Verwaltungsratspräsident. Mit Vertrag vom 9./14. November 2005 verkaufte
er seine Beteiligung an
dieser Gesellschaft an die P. SA und trat sodann aus
dem Verwaltungsrat der S. V. SA zurück.
Das BGer hatte auf Beschwerde der Walliser Veranlagungsbehörde die Frage zu entscheiden, ob ein Fall von “Beteiligungshandel” vorlag. Dabei hielt das BGer insbesondere Folgendes fest:
- Bei steuerpflichtigen Personen, die hauptberuflich unselbständig
erwerbstätig sind, hat das Bundesgericht bisher einen nebenberuflichen
“Beteiligungshandel” nur vereinzelt und bei besonders gelagerten
Sachverhalten angenommen. Wurde eine solche selbständige
Nebenerwerbstätigkeit bejaht, obschon im Extremfall nur gerade eine
Beteiligung zum Verkauf gelangt war, spielten durchwegs die Indizien der
“Berufsnähe” bzw. der eingesetzten “Spezialkenntnisse” eine gewisse
Rolle. Den Ausschlag gaben aber stets entweder die massive
Fremdfinanzierung und das dadurch entstandene grosse
(Unternehmer-)Risiko oder aber das besonders systematische und
planmässige Vorgehen.
- Aber selbst wenn der Beschwerdegegner im Jahr 2005 noch als
selbständiger Unternehmensberater tätig gewesen sein sollte, könnte die
Beteiligung an der S. V. SA nicht zum Geschäftsvermögen
gerechnet werden. Beteiligungen dienen nach der Rechtsprechung dann dem
Geschäft des Steuerpflichtigen, wenn zwischen ihnen und dem Geschäft
eine enge wirtschaftliche Beziehung besteht. Dem Geschäftsvermögen sind
Beteiligungen auch dann zuzuordnen, wenn sie für Geschäftszwecke
erworben worden sind. Eine wirtschaftliche Beziehung ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn der Erwerb einer Beteiligung dem Einzelunternehmen
erlaubt, einen beherrschenden Einfluss auf eine in einem verwandten
Gebiet tätige Unternehmung auszuüben. Mit einer solchen Beteiligung
erweitert der Steuerpflichtige sein Geschäft. Indes vermag eine enge
wirtschaftliche Beziehung für sich allein noch nicht für eine Zuordnung
der Aktien zum Geschäftsvermögen zu genügen. Erforderlich ist in jedem
Fall der — in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachte und
verwirklichte — Wille, die Beteiligungsrechte konkret dafür zu nutzen,
das Geschäftsergebnis des eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen
zu verbessern.
- Schliesslich kommt hinzu, dass es einem Inhaber von Beteiligungsrechten
unbenommen ist, deren Wert durch Mitwirkung in der Gesellschaft mehren
zu wollen, sei es als Aktionär mit Anträgen an die Generalversammlung,
sei es als Mitglied des Verwaltungsrats im Rahmen seines Mandats. Auch
hier ist aber die Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft zu
beachten: Der Inhaber von Beteiligungsrechten handelt bei den genannten
Tätigkeiten für die Gesellschaft als Mitglied der Gesellschaftsorgane
(Generalversammlung, Verwaltungsrat) bzw. als Organträger. Zu Recht
misst daher das Bundesgericht dem Indiz der Wertsteigerung im
Zusammenhang mit Beteiligungsrechten keine entscheidende Bedeutung zu.