2C_115/2012: “Beteiligungshändler” verneint

X. war als selb­ständi­ger Unternehmens­ber­ater tätig. Er
erwarb am 25. August 2000 die Hälfte der
Aktien der S.Holding SA, deren Aktienkap­i­tal 12 Millionen
Franken betrug. Ende 2000 hielt die S. Hold­ing SA sämtliche
Aktien der S. V. SA 
sowie der U.SA. Beide
Tochterge­sellschaften waren im Bere­ich der Ver­pack­ungsin­dus­trie tätig.
Ende 2000 waren die Gesellschaften notlei­dend, weshalb
Restruk­turierungs- und Sanierungs­mass­nah­men getrof­fen wurden:

Die S. Hold­ing SA ging mit­tels Fusionsvertrag
vom 18. Okto­ber 2002 auf ihre Tochterge­sellschaft, die S. V. SA,
über (Mut­ter­ab­sorp­tion). Eine kred­it­gebende Bank verzichtete auf einen Teil ihrer Guthaben und die Steuer­be­hör­den erliessen ausste­hende Steuerschulden
(der S. V. SA.
Die Aktionäre, darunter X., leisteten
sub­stantielle Kapitaleinlagen.
In der Folge trat X. dem Ver­wal­tungsrat der S.
V.SA bei und wurde am 29. Jan­u­ar 2003 deren
Ver­wal­tungsrat­spräsi­dent. Mit Ver­trag vom 9./14. Novem­ber 2005 verkaufte
er seine Beteili­gung an
dieser Gesellschaft an die P. SA und trat sodann aus
dem Ver­wal­tungsrat der S. V. SA zurück.
Das BGer hat­te auf Beschw­erde der Wal­lis­er Ver­an­la­gungs­be­hörde die Frage zu entschei­den, ob ein Fall von “Beteili­gung­shan­del” vor­lag. Dabei hielt das BGer ins­beson­dere Fol­gen­des fest:
  • Bei steuerpflichti­gen Per­so­n­en, die haupt­beru­flich unselbständig
    erwerb­stätig sind, hat das Bun­des­gericht bish­er einen nebenberuflichen
    “Beteili­gung­shan­del” nur vere­inzelt und bei beson­ders gelagerten
    Sachver­hal­ten angenom­men
    . Wurde eine solche selbständige
    Neben­er­werb­stätigkeit bejaht, obschon im Extrem­fall nur ger­ade eine
    Beteili­gung zum Verkauf gelangt war, spiel­ten durch­wegs die Indizien der
    “Beruf­s­nähe” bzw. der einge­set­zten “Spezialken­nt­nisse” eine gewisse
    Rolle
    . Den Auss­chlag gaben aber stets entwed­er die massive
    Fremd­fi­nanzierung und das dadurch ent­standene grosse
    (Unternehmer-)Risiko oder aber das beson­ders sys­tem­a­tis­che und
    plan­mäs­sige Vorge­hen
    .
  • Aber selb­st wenn der Beschw­erdegeg­n­er im Jahr 2005 noch als
    selb­ständi­ger Unternehmens­ber­ater tätig gewe­sen sein sollte, kön­nte die
    Beteili­gung an der S. V. SA nicht zum Geschäftsvermögen
    gerech­net wer­den. Beteili­gun­gen dienen nach der Recht­sprechung dann dem
    Geschäft des Steuerpflichti­gen, wenn zwis­chen ihnen und dem Geschäft
    eine enge wirtschaftliche Beziehung beste­ht
    . Dem Geschäftsver­mö­gen sind
    Beteili­gun­gen auch dann zuzuord­nen, wenn sie für Geschäftszwecke
    erwor­ben wor­den sind. Eine wirtschaftliche Beziehung ist ins­beson­dere
    dann anzunehmen, wenn der Erwerb ein­er Beteili­gung dem Einzelunternehmen
    erlaubt, einen beherrschen­den Ein­fluss auf eine in einem verwandten
    Gebi­et tätige Unternehmung auszuüben
    . Mit ein­er solchen Beteiligung
    erweit­ert der Steuerpflichtige sein Geschäft. Indes ver­mag eine enge
    wirtschaftliche Beziehung für sich allein noch nicht für eine Zuordnung
    der Aktien zum Geschäftsver­mö­gen zu genü­gen. Erforder­lich ist in jedem
    Fall der — in den tat­säch­lichen Ver­hält­nis­sen zum Aus­druck gebrachte und
    ver­wirk­lichte — Wille, die Beteili­gungsrechte konkret dafür zu nutzen,
    das Geschäft­sergeb­nis des eige­nen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen
    zu verbessern.
  • Schliesslich kommt hinzu, dass es einem Inhab­er von Beteiligungsrechten
    unbenom­men ist, deren Wert durch Mitwirkung in der Gesellschaft mehren
    zu wollen, sei es als Aktionär mit Anträ­gen an die Generalversammlung,
    sei es als Mit­glied des Ver­wal­tungsrats im Rah­men seines Man­dats. Auch
    hier ist aber die Rechtsper­sön­lichkeit der Aktienge­sellschaft zu
    beacht­en: Der Inhab­er von Beteili­gungsrecht­en han­delt bei den genannten
    Tätigkeit­en für die Gesellschaft als Mit­glied der Gesellschaftsorgane
    (Gen­er­alver­samm­lung, Ver­wal­tungsrat) bzw. als Organträger. Zu Recht
    misst daher das Bun­des­gericht dem Indiz der Wert­steigerung im
    Zusam­men­hang mit Beteili­gungsrecht­en keine entschei­dende Bedeu­tung
    zu.