Der Beschwerdeführer zahlte einen Kostenvorschuss zu spät, weshalb auf ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel nicht eingetreten wurde. Der Treuhänder und Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte geltend, “er habe die steuerpflichtige Person nach Eingang der Zwischenverfügung
umgehend per E‑Mail auf die Zahlungspflicht hingewiesen. Aufgrund von
technischen Problemen mit dem Server, der von einem Dritten betrieben
werde, sei es allerdings weder zur Weiterleitung der elektronischen
Nachricht an die steuerpflichtige Person noch zu einer Fehlermeldung an
ihn selbst gekommen. Deswegen ersuche er nun um ‘Fristerstreckung
bezüglich der ausgeführten Zahlung’.”
Das BGer hielt im Entscheid unter anderem fest, was folgt.
- (E. 3.1) Die Heilung des Fristversäumnisses gemäss VwVG 24 I bedingt vorab, dass die Partei oder ihre Vertretung
unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu
handeln (materielle Voraussetzung). Darüber hinaus muss das
Fristwiederherstellungsgesuch innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung gleichzeitig
nachgeholt worden sein (formelle Voraussetzung; [Zitate]). Eine Nachfrist zur Behebung der unbenutzten Zahlungsfrist kennt das VwVG — anders als etwa BGG 62 III Satz 2 — nicht [Zitat]. - (E 3.2) Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist praxisgemäss nur bei
klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer
Vertretung zu gewähren [Zitat]. Dem begründeten Unvermögen, die Frist zu wahren, können objektive
oder subjektive Ursachen zugrundeliegen [Zitat]. Waren die Partei oder ihre
Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes daran
gehindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Zu
denken ist beispielsweise an Naturkatastrophen, Militärdienst oder
schwerwiegende Erkrankung, nicht hingegen an Arbeitsüberlastung,
organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferienabwesenheit [Zitate]. Von subjektiver Unmöglichkeit ist
auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet,
möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere
Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden
ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle [Zitate].
Vorliegend wurde geltend gemacht, die Ursache für die Fristversäumnis liege beim Provider, weil das E‑Mail des Treuhänders an den Beschwerdeführer von letzterem nicht empfangen worden sei.
- (E.4.2) Es kann heute als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Verkehr mit E‑Mails gefahrenbehaftet und im Allgemeinen nur beschränkt verlässlich ist. Insbesondere gilt, dass der Nachweis des Zugangs elektronischer Nachrichten in den Machtbereich der empfangenden Person aufgrund der technischen Gegebenheiten anerkanntermassen Schwierigkeiten bereitet [Zitat]. In der Praxis bleibt die Möglichkeit, von der empfangenden Person eine Eingangsbestätigung zu verlangen und bei deren Ausbleiben zu reagieren. Eine entscheidrelevante Mitteilung per E‑Mail zu versenden, ohne weitere (Kontroll-)Massnahmen zu ergreifen, entspricht nicht sorgfältiger Erfüllung des Auftragsverhältnisses (OR 398).
Indem der Treuhänder die Übermittlung des E‑Mails nicht auf “herkömmliche Weise (telefonisch, postalisch etc.)” verifiziert hat, hat er nicht sorgfältig und damit auch “nicht ‘(klar)’ schuldlos gemäss den Regeln über die Wiedereinsetzung in den früheren Stand” gehandelt.