Die Beschwerdeführerin emittierte eine Anleihe von CHF 400 Mio., unterteilt in Obligationen zu je CHF 5’000 Nominalwert. Es handelte sich dabei um eine Hybridanleihe (“Undated Fixed to Floating Rate Subordinated Bonds”; “Bond”) ohne befristete Laufzeit, die durch die X. AG, nicht jedoch durch die Gläubiger, vierteljährlich ordentlich kündbar ist, erstmals nach sieben Jahren.
Die Vorinstanzen stellten sich auf den Standpunkt, dass mit Blick auf den Bond, der keine vertraglich festgelegte Laufzeit hat, von einer maximalen Laufzeit von zehn Jahren (vgl. aStV 17a III) auszugehen sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, unter anderem mit dem Argument, sie habe nach sieben Jahren ein Kündigungsrecht, weshalb die Emissionsabgabe für sieben Jahre geschuldet sei.
Das BGer hielt im Entscheid insbesondere Folgendes fest.
Umstritten war insbesondere die Bestimmung der maximalen Laufzeit für die zu
beurteilende Anleihe sowie die Vorgehensweise bei der Bemessung der
Emissionsabgabe für Obligationen, die keine vertraglich festgelegte
Laufzeit haben. Die Beschwerdeführerin vertrat insbesondere die
Auffassung, die in aStV17a III statuierte Bemessung für eine
fiktive zehnjährige Laufzeit widerspreche dem Gesetz, insbesondere aStG 9a, den die Verordnungsbestimmung nach ihrem Zweck konkretisieren solle
U.a. mit Verweis auf die zivilrechtliche Verjährungsfrist unbefristeter Darlehen (gemäss BGer zehn Jahre und sechs Wochen) hielt das BGer fest, dass “auf jeden Fall für die Bemessung der Emissionsabgabe bei unbeschränkt laufenden Anleihen zugrunde gelegte fiktive Laufzeiten von 10 Jahren als unbedenklich” erschienen (E. 4.1.2).
Weiter hielt das BGer fest, dass sich die Bestimmung von aStV 17a III Satz 2, wonach bei Titeln mit vertraglich nicht festgelegter Laufzeit die dem
Ausgabetermin folgenden zehn Jahre als maximale Laufzeit gelten und nach
Ablauf dieser Frist eine neue maximale Laufzeit — von wiederum zehn
Jahren — beginnt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hielte.
StG 9a und StV 17a wurden im Rahmen der “too big to fail”-Revision per 1. März 2012 aufgehoben.