2C_995/2011: “Ewiger Bond” läuft zehn Jahre für StG-Zwecke

Die Beschw­erde­führerin emit­tierte eine Anlei­he von CHF 400 Mio., unterteilt in Oblig­a­tio­nen zu je CHF 5’000 Nom­i­nal­w­ert. Es han­delte sich dabei um eine Hybri­dan­lei­he (“Undat­ed Fixed to Float­ing Rate Sub­or­di­nat­ed Bonds”; “Bond”) ohne befris­tete Laufzeit, die durch die X. AG, nicht jedoch durch die Gläu­biger, vierteljährlich ordentlich künd­bar ist, erst­mals nach sieben Jahren.

Die Vorin­stanzen stell­ten sich auf den Stand­punkt, dass mit Blick auf den Bond, der keine ver­traglich fest­gelegte Laufzeit hat, von ein­er max­i­malen Laufzeit von zehn Jahren (vgl. aStV 17a III) auszuge­hen sei.

Dage­gen erhob die Beschw­erde­führerin Beschw­erde, unter anderem mit dem Argu­ment, sie habe nach sieben Jahren ein Kündi­gungsrecht, weshalb die Emis­sion­s­ab­gabe für sieben Jahre geschuldet sei.

Das BGer hielt im Entscheid ins­beson­dere Fol­gen­des fest.

Umstrit­ten war ins­beson­dere die Bes­tim­mung der max­i­malen Laufzeit für die zu
beurteilende Anlei­he sowie die Vorge­hensweise bei der Bemes­sung der
Emis­sion­s­ab­gabe für Oblig­a­tio­nen, die keine ver­traglich festgelegte
Laufzeit haben. Die Beschw­erde­führerin ver­trat ins­beson­dere die
Auf­fas­sung, die in aStV17a III sta­tu­ierte Bemes­sung für eine
fik­tive zehn­jährige Laufzeit wider­spreche dem Gesetz, ins­beson­dere aStG 9a, den die Verord­nungs­bes­tim­mung nach ihrem Zweck konkretisieren solle

U.a. mit Ver­weis auf die zivil­rechtliche Ver­jährungs­frist unbe­fris­teter Dar­lehen (gemäss BGer zehn Jahre und sechs Wochen) hielt das BGer fest, dass “auf jeden Fall für die Bemes­sung der Emis­sion­s­ab­gabe bei unbeschränkt laufend­en Anlei­hen zugrunde gelegte fik­tive Laufzeit­en von 10 Jahren als unbe­den­klich” erschienen (E. 4.1.2).

Weit­er hielt das BGer fest, dass sich die Bes­tim­mung von aStV 17a III Satz 2, wonach bei Titeln mit ver­traglich nicht fest­gelegter Laufzeit die dem
Aus­ga­beter­min fol­gen­den zehn Jahre als max­i­male Laufzeit gel­ten und nach
Ablauf dieser Frist eine neue max­i­male Laufzeit — von wiederum zehn
Jahren — begin­nt, im Rah­men der geset­zlichen Vor­gaben hielte.

StG 9a und StV 17a wur­den im Rah­men der “too big to fail”-Revision per 1. März 2012 aufgehoben.