In einer Streitigkeit aus einem internationalen Zigarettentransport klagte die Frachtführerin in den Niederlanden auf Feststellung, dass sie der Absenderin nicht hafte. Die Absenderin klagte ihrerseits in Liestal BL auf Schadenersatz für die Abgaben. Das BezGer Liestal trat darauf nicht ein, was das KGer BL bestätigte.
Das BGer hält zunächst fest, dass der (unbestrittenermassen anwendbare) Art. 31 der CMR eine negative Feststellungsklage nicht ausschliesst. Ferner bestätigt es, dass CMR 31 bei einem Konflikt zwischen einer negativen Feststellungs- und einer Leistungsklage letzterer nicht grundsätzlich Vorrang gewährt:
[…] Gerade im internationalen Verhältnis, in dem unterschiedliche prozessuale Regelungen der Vertragsstaaten gelten, müssen über die Zuständigkeit — wozu die Rechtshängigkeit gehört — einfache und praktikable Regeln gelten. Eine Regelung, welche die negative Feststellungsklage grundsätzlich zulässt, jedoch der Leistungsklage in der gleichen Sache den Vorrang gewährt, führt zu Abgrenzungsfragen, wenn die Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft in unterschiedlichen Prozessordnungen unterschiedlich definiert wird. […] Es ist überdies […] nicht sehr folgerichtig, zwar die negative Feststellungsklage im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 CMR grundsätzlich zuzulassen, sie jedoch mit der Begründung der eingeschränkten Wahlmöglichkeit nach dieser Bestimmung dennoch wieder auszuschliessen, sobald eine identische Leistungsklage eingereicht wird. Das CMR zeichnet jedenfalls weder in dieser Bestimmung noch in der allgemeinen Systematik einen Vorrang der Leistungsklage vor der identischen negativen Feststellungsklage vor.