4A_284/2012: negative Feststellungsklage nach CMR 31 zulässig und zur identischen Leistungsklage nicht per se subsidiär (amtl. Publ.)

In ein­er Stre­it­igkeit aus einem inter­na­tionalen Zigaret­ten­trans­port klagte die Fracht­führerin in den Nieder­lan­den auf Fest­stel­lung, dass sie der Absenderin nicht hafte. Die Absenderin klagte ihrer­seits in Liestal BL auf Schaden­er­satz für die Abgaben.  Das BezGer Liestal trat darauf nicht ein, was das KGer BL bestätigte.

Das BGer hält zunächst fest, dass der (unbe­strit­ten­er­massen anwend­bare) Art. 31 der CMR eine neg­a­tive Fest­stel­lungsklage nicht auss­chliesst. Fern­er bestätigt es, dass CMR 31 bei einem Kon­flikt zwis­chen ein­er neg­a­tiv­en Fest­stel­lungs- und ein­er Leis­tungsklage let­zter­er nicht grund­sät­zlich Vor­rang gewährt:

[…] Ger­ade im inter­na­tionalen Ver­hält­nis, in dem unter­schiedliche prozes­suale Regelun­gen der Ver­tragsstaat­en gel­ten, müssen über die Zuständigkeit — wozu die Recht­shängigkeit gehört — ein­fache und prak­tik­able Regeln gel­ten. Eine Regelung, welche die neg­a­tive Fest­stel­lungsklage grund­sät­zlich zulässt, jedoch der Leis­tungsklage in der gle­ichen Sache den Vor­rang gewährt, führt zu Abgren­zungs­fra­gen, wenn die Recht­shängigkeit oder die Recht­skraft in unter­schiedlichen Prozes­sor­d­nun­gen unter­schiedlich definiert wird. […] Es ist überdies […] nicht sehr fol­gerichtig, zwar die neg­a­tive Fest­stel­lungsklage im Rah­men von Art. 31 Abs. 1 CMR grund­sät­zlich zuzu­lassen, sie jedoch mit der Begrün­dung der eingeschränk­ten Wahlmöglichkeit nach dieser Bes­tim­mung den­noch wieder auszuschliessen, sobald eine iden­tis­che Leis­tungsklage ein­gere­icht wird. Das CMR zeich­net jeden­falls wed­er in dieser Bes­tim­mung noch in der all­ge­meinen Sys­tem­atik einen Vor­rang der Leis­tungsklage vor der iden­tis­chen neg­a­tiv­en Fest­stel­lungsklage vor.