Das BGer schützt ein Urteil des OGer LU in einer sachenrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eigentümern benachbarter Terrassenhäuser. Die Beklagte hatte auf der Grundlage eines Überbaurechts zulasten der Klägerschaft nicht nur ein überragendes Dach, sondern auch eine Photovoltaikanlage errichtet.
Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, dass die Fotovoltaikanlage anders als das Dach nicht unter den Begriff “Bauten und andere Vorrichtungen” nach ZGB 674 falle. Eine Fotovoltaikanlage habe sodann, im Gegensatz zu Ziegeln, weder eine Dachfunktion noch bilde sie eine konstruktive Einheit mit dem Dach.
Das BGer weist diesen Einwand prinzipiell zurück. Die zulässige Dachgestaltung folge nicht aus dem Begriff “Bauten oder andere Vorrichtungen”, sondern aus der auszulegenden Dienstbarkeit (ZGB 738) Nur wenn die Auslegung ergibt,
dass die konkrete Dachgestaltung nicht von der Dienstbarkeit erfasst wird, ist zu prüfen, ob ein eigentlicher Anbau an den Überbau vorliegt, der allenfalls wiederum Art. 674 ZGB unterstünde, oder ob es sich um eine bewegliche Sache am Überbau handelt, auf die Art. 674 ZGB nicht anwendbar ist und die auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen ist, sofern der Nachbar nicht aufgrund eines anderweitigen Rechts zu ihrer Duldung verpflichtet ist.
Das BGer nimmt in der Folge eine ausführliche Auslegung der Dienstbarkeit vor. Im Ergebnis bestätigt es die Auslegung durch das OGer LU:
[…] aus dem Eintrag im Grundbuch ergebe sich nichts und der Inhalt der Dienstbarkeit sei nach dem Erwerbsgrund zu bestimmen […] Sinn des Überbaurechts sei, dem berechtigten Grundstück das Eigentum an den (überragenden) Wohngeschossen mit Dach einzuräumen […]. Die Dienstbarkeit ermögliche hingegen keine eigentlichen Ausbauten wie etwa die Errichtung eines zusätzlichen Geschosses. Über die Dachgestaltung könne dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages allerdings nichts entnommen werden. Dies sei denn auch in erster Linie Sache des öffentlichen Baurechts. Der Dienstbarkeitsberechtigte sei somit bei der Dachgestaltung im Rahmen der geltenden öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften sowie im Rahmen der nicht exzessiven Ausübung der Dienstbarkeit frei. Er könne auf dem Dach Vorrichtungen anbringen, die diese Voraussetzungen erfüllten, auch wenn eine Vorrichtung — wie die fragliche Solaranlage — objektiv keinen notwendigen Bestandteil des Daches darstelle. Jede Auslegung habe sich am vernünftigen Resultat zu orientieren, weshalb auch der Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen sei. Bei deren Begründung sei nicht an die Fotovoltaik gedacht worden. Selbst wenn der Aufbau einer flachen Solaranlage auf dem Dach der Beschwerdegegner zu einer gewissen Mehrbelastung führen würde, müsste dies von den Berechtigten (recte: Belasteten) geduldet werden. Die Veränderung der Dachgestaltung durch Anbringen einer Solaranlage beinhalte keine Änderung des bisherigen Zwecks der Dienstbarkeit, sondern ergebe sich vielmehr aus der Entwicklung der Technik. […] An der verwiesenen Stelle hat das Amtsgericht unter anderem festgestellt, bei der Fotovoltaikanlage handle es sich um flache Solarplatten, die auf dem Dach angebracht worden seien. Die Charakteristik des Daches werde durch die Fotovoltaikanlage nicht entscheidend verändert. Alles in allem sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch die Fotovoltaikanlage keinen beachtenswerten Nachteil erlitten […].