5A_245/2012: Auslegung eines Überbaurechts; zulässige Dachaufbauten (hier Sonnenkollektoren) (amtl. Publ.)

Das BGer schützt ein Urteil des OGer LU in ein­er sachen­rechtlichen Auseinan­der­set­zung zwis­chen den Eigen­tümern benach­barter Ter­rassen­häuser. Die Beklagte hat­te auf der Grund­lage eines Über­bau­rechts zulas­ten der Kläger­schaft nicht nur ein über­ra­gen­des Dach, son­dern auch eine Pho­to­voltaikan­lage errichtet.

Die Kläger stell­ten sich auf den Stand­punkt, dass die Foto­voltaikan­lage anders als das Dach nicht unter den Begriff “Baut­en und andere Vor­rich­tun­gen” nach ZGB 674 falle. Eine Foto­voltaikan­lage habe sodann, im Gegen­satz zu Ziegeln, wed­er eine Dachfunk­tion noch bilde sie eine kon­struk­tive Ein­heit mit dem Dach. 

Das BGer weist diesen Ein­wand prinzip­iell zurück. Die zuläs­sige Dachgestal­tung folge nicht aus dem Begriff “Baut­en oder andere Vor­rich­tun­gen”, son­dern aus der auszule­gen­den Dien­st­barkeit (ZGB 738) Nur wenn die Ausle­gung ergibt,

dass die konkrete Dachgestal­tung nicht von der Dien­st­barkeit erfasst wird, ist zu prüfen, ob ein eigentlich­er Anbau an den Über­bau vor­liegt, der allen­falls wiederum Art. 674 ZGB unter­stünde, oder ob es sich um eine bewegliche Sache am Über­bau han­delt, auf die Art. 674 ZGB nicht anwend­bar ist und die auf Ver­lan­gen des Nach­barn zu beseit­i­gen ist, sofern der Nach­bar nicht auf­grund eines ander­weit­i­gen Rechts zu ihrer Dul­dung verpflichtet ist.

Das BGer nimmt in der Folge eine aus­führliche Ausle­gung der Dien­st­barkeit vor. Im Ergeb­nis bestätigt es die Ausle­gung durch das OGer LU:

[…] aus dem Ein­trag im Grund­buch ergebe sich nichts und der Inhalt der Dien­st­barkeit sei nach dem Erwerb­s­grund zu bes­tim­men […] Sinn des Über­bau­rechts sei, dem berechtigten Grund­stück das Eigen­tum an den (über­ra­gen­den) Wohngeschossen mit Dach einzuräu­men […]. Die Dien­st­barkeit ermögliche hinge­gen keine eigentlichen Aus­baut­en wie etwa die Errich­tung eines zusät­zlichen Geschoss­es. Über die Dachgestal­tung könne dem Wort­laut des Dien­st­barkeitsver­trages allerd­ings nichts ent­nom­men wer­den. Dies sei denn auch in erster Lin­ie Sache des öffentlichen Bau­rechts. Der Dien­st­barkeits­berechtigte sei somit bei der Dachgestal­tung im Rah­men der gel­tenden öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften sowie im Rah­men der nicht exzes­siv­en Ausübung der Dien­st­barkeit frei. Er könne auf dem Dach Vor­rich­tun­gen anbrin­gen, die diese Voraus­set­zun­gen erfüll­ten, auch wenn eine Vor­rich­tung — wie die fragliche Solaran­lage — objek­tiv keinen notwendi­gen Bestandteil des Daches darstelle. Jede Ausle­gung habe sich am vernün­fti­gen Resul­tat zu ori­en­tieren, weshalb auch der Zweck der Dien­st­barkeit zu berück­sichti­gen sei. Bei deren Begrün­dung sei nicht an die Foto­voltaik gedacht wor­den. Selb­st wenn der Auf­bau ein­er flachen Solaran­lage auf dem Dach der Beschw­erdegeg­n­er zu ein­er gewis­sen Mehrbe­las­tung führen würde, müsste dies von den Berechtigten (recte: Belasteten) geduldet wer­den. Die Verän­derung der Dachgestal­tung durch Anbrin­gen ein­er Solaran­lage bein­halte keine Änderung des bish­eri­gen Zwecks der Dien­st­barkeit, son­dern ergebe sich vielmehr aus der Entwick­lung der Tech­nik. […] An der ver­wiese­nen Stelle hat das Amts­gericht unter anderem fest­gestellt, bei der Foto­voltaikan­lage han­dle es sich um flache Solarplat­ten, die auf dem Dach ange­bracht wor­den seien. Die Charak­ter­is­tik des Daches werde durch die Foto­voltaikan­lage nicht entschei­dend verän­dert. Alles in allem sei festzuhal­ten, dass die Beschw­erde­führer durch die Foto­voltaikan­lage keinen beacht­enswerten Nachteil erlitten […].