Nach der heutigen Medienmitteilung kommt die RK‑S im Geschäft 09.086 auch nach erneuter Prüfung zum Schluss,
dass die Vorlage im Wesentlichen gemäss dem Entwurf des Bundesrates angenommen werden sollte. Sie erachtet diese als praxistauglichen Kompromiss, welcher zu einer glaubwürdigen und starken Marke Schweiz beiträgt. Nachdem der Ständerat in der Herbstsession 2012 auf die Vorlage zur Änderung des Markenschutzgesetzes ( 09.086 ; Vorlage 1) eingetreten war und sie an die Kommission zurückgewiesen hatte, hat diese nun auftragsgemäss die zahlreichen eingereichten Einzelanträge geprüft.
Die RK‑S will insbesondere mit Bezug auf die Herkunftskriterien am Entwurf des Bundesrates festzuhalten. Art. 48b des Entwurfs lautet wie folgt:
1 Die Herkunft eines verarbeiteten Naturprodukts entspricht dem Ort, wo mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Produkt zusammensetzt, herkommen.
2 Von der Berechnung nach Absatz 1 sind ausgeschlossen:
a. Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort produziert werden können;
b. Naturprodukte, die temporär am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind.
3 Von der Berechnung nach Absatz 1 ausgeschlossen sind auch Rohstoffe, die gemäss einer Verordnung nach Artikel 50 Absatz 2 aus objektiven Gründen am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind;
4 Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, wo das Produkt mit der Verarbeitung seine wesentlichen Eigenschaften erhält.
Allerdings möchte die RK‑S den Geltungsbereich der Regelung auf Lebensmittel beschränken, wie dies bereits der Nationalrat beschlossen hatte. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Medienmitteilung und die aktuelle Fahne des Entwurfs.