Mit Urteil 2C_772/2008 hatte das Bundesgericht festgehalten, EnG 7 alter Fassung habe keine abschliessende Regelung von Abnahme- und Vergütungspflichten enthalten. Die darüber hinausgehende kantonale Regelung gemäss § 18 EnG/LU sei deshalb nicht bundesrechtswidrig. Strittig war aber nun im vorliegenden Fall, ob die seither in Kraft getretene Änderung des Bundesrechts für die Abnahme- und Vergütungspflicht eine abschliessende Regelung getroffen habe.
Wie das BGer im vorliegenden Urteil festhält, verfügten die meist kantonalen oder kommunalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach altem Recht in der Regel über ein rechtliches oder faktisches Gebietsmonopol für die Elektrizitätslieferung. Der Bund hatte von seiner umfassenden, nachträglich derogatorischen Kompetenz, Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie zu erlassen, lange Zeit einzig durch das Elektrizitätsgesetz Gebrauch gemacht, das Elektrizitätswirtschafts- und ‑versorgungsrecht aber weitgehend den Kantonen überlassen. Mit dem Inkrafttreten des StromVG habe sich dies geändert: Das StromVG wolle die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung und einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt schaffen. Wesentliches Element sei dabei die Entflechtung von Netzbetrieb und Elektrizitätsproduktion, was erst einen diskriminierungsfreien Netzzugang erlaubt. Das Gesetz legt dabei abschliessend fest, welche Komponenten der Strompreis für den Endverbraucher enthalten darf. Das neue Recht enthalte im Unterschied zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes eine Strompreisregulierung, die namentlich auch eine Preisobergrenze vorsehe. Die einzige Strompreiskomponente, die nicht bundesrechtlich geregelt ist und nicht der Regulierung durch die ElCom unterliegt, seien die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen.
Die umfassende bundesrechtliche Neuregelung des Stromversorgungsrechts bedinge eine Neudefinition der Rolle der Kantone im Rahmen der Elektrizitätsversorgung. Es bestehe kein Platz mehr für eine zusätzliche Strompreiskomponente, die durch kantonale Behörden gestützt auf weitergehende kantonale Vergütungspflichten angeordnet wird. In diesem System erhielten auch EnG 7 und 7a eine neue Funktion. Sie bilden
Teil einer umfassenden bundesrechtlichen Stromversorgungsregelung, die insbesondere auch den Preis der Elektrizität reguliert. In diesem Rahmen obliegt systemkonform neu auch der Vollzug der Art. 7 und 7a EnG der ElCom (Art. 25 Abs. 1bis EnG), weil die Zuschläge zur Finanzierung dieser Mehrkosten (Art. 15b EnG) in die Netzkosten einfliessen, welche ebenfalls von der ElCom reguliert werden. Eine zusätzliche Vergütungskomponente, die durch kantonale Behörden angeordnet und sich auf die Elektrizitätstarife auswirken würde, hat daneben keinen Raum mehr.
Da also keine Zuständigkeit der kantonalen Behörden für die Anordnung der umstrittenen Vergütungspflichten mehr bestand, war der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben.