2C_269/2012: Strompreis: keine Zuständigkeit der Kantone für zusätzliche Vergütungskomponenten (amtl. Publ.)

Mit Urteil 2C_772/2008 hat­te das Bun­des­gericht fest­ge­hal­ten, EnG 7 alter Fas­sung habe keine abschliessende Regelung von Abnahme- und Vergü­tungspflicht­en enthal­ten. Die darüber hin­aus­ge­hende kan­tonale Regelung gemäss § 18 EnG/LU sei deshalb nicht bun­desrechtswidrig. Strit­tig war aber nun im vor­liegen­den Fall, ob die sei­ther in Kraft getretene Änderung des Bun­desrechts für die Abnahme- und Vergü­tungspflicht eine abschliessende Regelung getrof­fen habe. 

Wie das BGer im vor­liegen­den Urteil fes­thält, ver­fügten die meist kan­tonalen oder kom­mu­nalen Elek­triz­itätsver­sorgung­sun­ternehmen nach altem Recht in der Regel über ein rechtlich­es oder fak­tis­ches Gebi­etsmonopol für die Elek­triz­ität­sliefer­ung. Der Bund hat­te von sein­er umfassenden, nachträglich deroga­torischen Kom­pe­tenz, Vorschriften über den Trans­port und die Liefer­ung elek­trisch­er Energie zu erlassen, lange Zeit einzig durch das Elek­triz­itäts­ge­setz Gebrauch gemacht, das Elek­triz­itätswirtschafts- und ‑ver­sorgungsrecht aber weit­ge­hend den Kan­to­nen über­lassen. Mit dem Inkraft­treten des StromVG  habe sich dies geän­dert: Das StromVG wolle die Voraus­set­zun­gen für eine sichere Elek­triz­itätsver­sorgung und einen wet­tbe­werb­sori­en­tierten Elek­triz­itäts­markt schaf­fen. Wesentlich­es Ele­ment sei dabei die Ent­flech­tung von Net­z­be­trieb und Elek­triz­ität­spro­duk­tion, was erst einen diskri­m­inierungs­freien Net­z­zu­gang erlaubt. Das Gesetz legt dabei abschliessend fest, welche Kom­po­nen­ten der Strompreis für den End­ver­brauch­er enthal­ten darf. Das neue Recht enthalte im Unter­schied zur Recht­slage vor Inkraft­treten des Stromver­sorgungs­ge­set­zes eine Strompreis­reg­ulierung, die namentlich auch eine Preisober­gren­ze vorse­he. Die einzige Strompreiskom­po­nente, die nicht bun­desrechtlich geregelt ist und nicht der Reg­ulierung durch die ElCom unter­liegt, seien die Abgaben und Leis­tun­gen an Gemeinwesen.

Die umfassende bun­desrechtliche Neuregelung des Stromver­sorgungsrechts bedinge eine Neude­f­i­n­i­tion der Rolle der Kan­tone im Rah­men der Elek­triz­itätsver­sorgung. Es beste­he kein Platz mehr für eine zusät­zliche Strompreiskom­po­nente, die durch kan­tonale Behör­den gestützt auf weit­erge­hende kan­tonale Vergü­tungspflicht­en ange­ord­net wird. In diesem Sys­tem erhiel­ten auch EnG 7 und 7a eine neue Funk­tion. Sie bilden

Teil ein­er umfassenden bun­desrechtlichen Stromver­sorgungsregelung, die ins­beson­dere auch den Preis der Elek­triz­ität reg­uliert. In diesem Rah­men obliegt sys­temkon­form neu auch der Vol­lzug der Art. 7 und 7a EnG der ElCom (Art. 25 Abs. 1bis EnG), weil die Zuschläge zur Finanzierung dieser Mehrkosten (Art. 15b EnG) in die Net­zkosten ein­fliessen, welche eben­falls von der ElCom reg­uliert wer­den. Eine zusät­zliche Vergü­tungskom­po­nente, die durch kan­tonale Behör­den ange­ord­net und sich auf die Elek­triz­ität­star­ife auswirken würde, hat daneben keinen Raum mehr.

Da also keine Zuständigkeit der kan­tonalen Behör­den für die Anord­nung der umstrit­te­nen Vergü­tungspflicht­en mehr bestand, war der ange­focht­ene Entscheid ersat­z­los aufzuheben.