E‑Mails stellen Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar – und zwar unabhängig davon, ob sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind oder nicht. Mit diesem Urteil für die amtliche Sammlung (6B_130/2012) bestätigt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz, die im Gegensatz zur ersten Instanz eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB darin erblickt hatte, dass der Beschwerdeführer mehrfach an ihn gerichtete E‑Mails von Drittpersonen inhaltlich abgeändert und diese zu Beweiszwecken an verschiedene Geschädigte weitergeleitet hatte, um von ihnen Darlehen zu erhalten.
Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern stehen der Schrifturkunde gleich, sofern sie demselben Zweck dienen. Bei einem E‑Mail handelt es sich um eine elektronisch gespeicherte Information, welche als solche in codierter Form vorliegt und nicht direkt lesbar ist.
Anerkannt ist, dass E‑Mails jedenfalls dann Urkunden darstellen, wenn sie beim Empfänger ausgedruckt werden, d.h. wenn die Daten sichtbar gemacht werden, sofern der Aussteller erkennbar ist. Gedruckte Emails werden somit vom Tatbestand der Urkundenfälschung erfasst. Wie das Bundesgericht nun in seiner aktuellen Rechtsprechung festhält, gilt dies auch für Emails, die noch nicht gedruckt worden sind und die keine Signatur enthalten.
5.4 […] Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, kommt aber auch dem noch nicht ausgedruckten E‑Mail grundsätzlich der Charakter einer (Computer-)Urkunde zu. Dabei erfüllt die Verfälschung eines E‑Mails ohne weiteres den Tatbestand der Urkundenfälschung, soweit dieses nach der Manipulation weiterversendet wird und seinen Adressaten erreicht. Der Täter setzt dadurch einen Prozess in Gang, der die Speicherung der Datenurkunde zur Folge hat […]. Die Erkennbarkeit des Ausstellers ergibt sich hier in der Regel, wenn nicht schon aus der Absenderadresse […], jedenfalls aus dem Inhalt des E‑Mails. Dieses wird dem Empfänger auf seinem E‑Mail-Account zugestellt und gespeichert, auf welchen nur mittels Passwort zugegriffen werden kann. Hieraus folgen Beständigkeit und Beweisfunktion der Erklärung. Beweiseignung und ‑bestimmung ergeben sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass E‑Mails im regulären Geschäftsverkehr weit verbreitet sind […]. Die Auffassung, wonach nur eine elektronische Signatur die Authentizität des Absenders zu bestätigen vermöge, beruht auf einem Missverständnis des Kriteriums der Beweiseignung, welche nicht mit Beweiskraft oder Beweisdienlichkeit gleichgesetzt werden darf […].