9C_782/2011: keine Pflicht, den Vorbezug erst bei nachgewiesenem Eigentumserwerb auszuzahlen (amtl. Publ.)

Nach einem Vor­bezug aus dem Pen­sion­skas­sen­guthaben zum Erwerb von Wohneigen­tum scheit­erte der Kauf. Die Verkäuferin, die den Vor­bezug als Anzahlung erhal­ten hat­te, fiel in Konkurs; der Kaufin­ter­essent erhielt lediglich einen Konkursver­lustschein. Daraufhin klagte der Geschädigte gegen die Pen­sion­skasse auf Zahlung des Betrags des Vor­bezugs mit dem Argu­ment, die Pen­sion­skasse hätte den Vor­bezug erst bei nachgewiesen­em Eigen­tum­ser­werb mit­tels Grund­buchein­trags an die Verkäuferin aus­bezahlen dürfen.

Das BGer weist dieses Argu­ment zurück. Eine Über­prü­fungspflicht in diesem Sinne lasse sich aus BVG 30e II (Sicherung des Vor­sorgezwecks) nicht ableiten.