Nach einem Vorbezug aus dem Pensionskassenguthaben zum Erwerb von Wohneigentum scheiterte der Kauf. Die Verkäuferin, die den Vorbezug als Anzahlung erhalten hatte, fiel in Konkurs; der Kaufinteressent erhielt lediglich einen Konkursverlustschein. Daraufhin klagte der Geschädigte gegen die Pensionskasse auf Zahlung des Betrags des Vorbezugs mit dem Argument, die Pensionskasse hätte den Vorbezug erst bei nachgewiesenem Eigentumserwerb mittels Grundbucheintrags an die Verkäuferin ausbezahlen dürfen.
Das BGer weist dieses Argument zurück. Eine Überprüfungspflicht in diesem Sinne lasse sich aus BVG 30e II (Sicherung des Vorsorgezwecks) nicht ableiten.