Der Bund soll ein elektronisches Handelsregister aufbauen, das jedoch weiterhin von den Kantonen geführt wird. Damit können die Handelsregistereinträge künftig direkt im Internet veröffentlicht werden. Die Handelsregisteranmeldungen und ‑belege sollen künftig nur noch elektronisch eingereicht werden können. Allerdings werden weiterhin alle Personen, also nicht nur Rechtsanwälte oder Urkundspersonen, eine Eintragung im Handelsregister veranlassen können.
Diese Änderungen sieht der Bundesrat vor in seinem Gesetzesentwurf zur vollständigen Revision des 30. Titel (Das Handelsregister) des Obligationenrechts.
Geplant ist ferner, für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung aufzuheben. Sie sollen ohne Urkundsperson gegründet, aufgelöst und im Handelsregister gelöscht werden können, sofern sehr einfache Verhältnisse vorliegen.
Die AHV-Versichertennummern sollen auch im Bereich des Handelsregisters systematisch für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet werden können. Auf dieser Grundlage wird ein Personenregister erstellt. Die AHV-Versichertennummer wird aber nicht öffentlich sein, sondern nur verwaltungsintern verwendet.
Ausserdem werden der extraterritoriale Geltungsbereich des Revisionsaufsichtsgesetzes präzisiert und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen an die auf den 1. Januar 2012 erhöhten Schwellenwerte angepasst.
Die Vernehmlassung zur Änderung des Obligationenrechts (OR) und des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) dauert bis zum 31. März 2013. Siehe auch den Vorentwurf der Gesetzesänderung und die zugehörige Botschaft.