Dem vorliegenden Urteil lag der Rechtsstreit zwischen dem früheren Verwaltungsrat der Reishauer AG und der Lorze AG von Adrian Gasser. Nachdem letzterer weitere Anteile an der Reishauer AG erworben hatte, verweigerte ihm deren Verwaltungsrat die Eintragung ins Aktienbuch. Das BGer hatte 2003 entschieden, dass die Verweigerung der Eintragung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstiess und rechtsmissbräuchlich war (Urteil 4C.242/2001). In der Folge hatte die Lorze AG Verantwortlichkeitsklage auf CHF 1,2 Mio. Schadenersatz an die Reishauer AG für die unnötigen Kosten des Rechtsstreits erhoben (vgl. die Zusammenfassung der Auseinandersetzung bei Cash.ch).
Das OGer ZH hatte die Klage gutgeheissen, und das BGer schützt dieses Urteil im Wesentlichen. Das Gesellschaftsinteresse verbietet es, von vornherein aussichtslose Prozesse zu führen, und generell Prozesse, mit denen nicht ein im Gesellschaftsinteresse liegendes Ziel verfolgt wird. Dies läuft auf die Frage hinaus, ob sie sachliche, im Gesellschaftsinteresse stehende Gründe hatten, die Eintragung zu verweigern. Hierzu hält das BGer Folgendes fest:
Genau daran fehlt es aber. Die Beschwerdeführer vermochten keine solchen Gründe namhaft zu machen. Die Absicht, den Einfluss eines bestehenden Minderheitsaktionärs zurückzudrängen, stand ausserhalb des Zwecks der Vinkulierung und war mit dieser auch nicht zu erreichen. […] Es war bzw. musste ihnen schon beim Prozessführungsentscheid bewusst sein, dass ihnen sachliche, im Gesellschaftsinteresse liegende Gründe für die Eintragungsverweigerung fehlten. Gemäss den Feststellungen im Rückweisungsbeschluss gaben sie nämlich selber an, es sei ihnen […] im Wesentlichen darum gegangen, D. die Einflussmöglichkeiten […] zu nehmen. Wenn sie argumentieren, dies sei im Interesse der Gesellschaft gelegen, da seitens D. eine schädliche Geschäftspolitik zu befürchten gewesen sei, so kann darauf mangels entsprechender Feststellungen in den angefochtenen Entscheiden nicht abgestellt werden […]. Ohnehin vermögen blosse Befürchtungen das Gleichbehandlungsgebot der Aktionäre und das Rechtsmissbrauchsverbot nicht aufzuwiegen. […] Demnach hatten sie damit zu rechnen, dass die Gerichte ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich qualifizieren würden […].
Die VR-Mitglieder hatten sich zwar im Vorfeld des Prozesses um Klärung bemüht, aber das reichte nicht aus:
Das alles ändert aber nichts daran, dass sie keine in der Interessensphäre der Gesellschaft liegenden, vertretbaren Gründe für die Eintragungsverweigerung namhaft machen konnten.
Letztlich ging es auch nicht darum, sondern :
Entscheidend ist ohnehin nicht allein die Frage, ob die Beschwerdeführer […] hinreichende Abklärungen zu den Erfolgschancen tätigten und sich für ihr Vorgehen auf Fachmeinungen oder eine Minderheitsmeinung eines Handelsrichters stützen konnten. Unter dem Blickwinkel der Treuepflicht nach Art. 717 OR ist ausschlaggebend, ob die Prozessführung im Gesellschaftsinteresse lag oder nicht. Nun besteht aber nach den einzig massgeblichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kein Zweifel daran, dass die Eintragungsverweigerung und damit auch die Prozessführung über diese Frage nicht im Gesellschaftsinteresse, sondern im Interesse einer Mehrheit der Aktionäre erfolgte.