Der in Art. 133 Abs. 2 StPO statuierte Anspruch, dass die Behörde bei der Ernennung des amtlichen Verteidigers die Wünsche des Angeschuldigten berücksichtigt, wird verletzt, wenn die (nur ausnahmsweise zulässige) Ablehnung des vorgeschlagenen Verteidigers damit begründet wird, dass der erbetene Verteidiger nicht dafür gesorgt habe, dass der Beschuldigte seine finanzielle Situation gegenüber der Staatsanwaltschaft offenlegt. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in dem zur Publikation vorgesehen Urteil 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013.
Vorliegend war ein drohender nicht wieder gutzumachender (rechtlicher) Nachteil — und damit ein anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG — zu bejahen:
1.2 […] Die Folgen einer Nichtberücksichtigung der Wünsche des Angeschuldigten können im weiteren Strafverfahren kaum mehr korrigiert werden, so dass auch bei einer späteren Einsetzung des Wunschverteidigers eine Verletzung des Vorschlagsrechts nach Art. 133 Abs. 2 StPO bestehen bliebe. Ausserdem würde eine spätere Korrektur einer Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf Berücksichtigung seiner Wünsche in der Regel zu Verzögerungen des Strafverfahrens führen, die mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren sind (Art. 5 StPO).
Mit Art. 132–133 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2) zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert:
4.3 […] Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hindernisse […].
Im vorliegenden Fall beruhte die eingangs genannte Begründung der Vorinstanz nicht auf einen sachlichen Grund, um vom Wunsch des Beschuldigten abzuweichen:
5.1 […] Damit vermischt sie in unzulässiger Weise das gesetzliche Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers (Art. 133 Abs. 2 StPO) mit den materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die unentgeltliche (bzw. vom Staat zu bevorschussende) Verteidigung bedürftiger Personen und den damit verbundenen Substanzierungsobliegenheiten (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Zudem verkannte die Vorinstanz die gesetzliche Unterscheidung zwischen amtlicher Verteidigung bei notwendiger Verteidigung und den übrigen Fällen der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung:
5.1 […] Nur bei Letzteren verlangt das Gesetz (in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts) für eine staatliche Bevorschussung der Verteidigungskosten den Nachweis, dass die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 StPO). Falls sich bei einem notwendig durch einen Offizialanwalt verteidigten Beschuldigten herausstellen sollte, dass er nicht (oder nicht mehr) bedürftig ist, kann die Verfahrensleitung (spätestens am Ende des Strafverfahrens) entscheiden, ob und inwieweit die staatlich bevorschussten Verteidigungskosten an den Beschuldigten zu überwälzen sind (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 lit. a StPO). Weder das Gesetz, noch die Bundesgerichtspraxis sehen jedenfalls vor, dass eine amtliche Verteidigung ohne Weiteres zur definitiven Befreiung des Beschuldigten von staatlich bevorschussten Anwaltskosten führen müsste.
Neben den dargelegten Bestimmungen (Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 2 StPO) verletzte der angefochtene Entscheid auch das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 113 Abs. 1 StPO).