Im Entscheid hat das BGer festgehalten, dass Berner Burgergemeinden wie die übrigen “Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten” (DBG 56 lit. c) von der Steuerpflicht befreit sind.
Den Berner Burgergemeinden kommt im Unterschied zu den politischen Gemeinden keine eigentliche territoriale und auch keine steuerliche Souveränität zu und ihre Aufgabe besteht in erster Linie in der Verwaltung und der Nutzung ihres Vermögens. Sie sind teilweise vergleichbar mit Kirchgemeinden, die auch gemäss DBG 56 lit. c von der Steuerpflicht befreit sind.
Die Tatsache, dass Burgergemeinden unter bestimmten Voraussetzungen Ausschüttungen an ihre Mitglieder tätigen können, schliesst eine Steuerbefreiung nicht aus. Insbesondere insofern als die gesetzliche Aufgabe der Burgergemeinde darin besteht, ihr Vermögen für öffentliche Zwecke einzusetzen und soweit sie keine übermässigen Ausschüttungen an ihre Mitglieder vornimmt, gibt es keinen Grund, die Burgergemeinde anders als die übrigen Gemeinden zu behandeln.
In seiner neueren Rechtsprechung hat sich das BGer verschiedentlich zur rechtlichen Qualifikation von Burgergemeinden geäussert. Die Berner Burgergemeinden sind grundsätzlich öffentlich-rechtliche Körperschaften und gehören zu den vier Arten von anerkannten Gemeinden im Kanton Bern. Typischerweise würden sich Berner Burgergemeinden sozial, erzieherisch oder kulturell einsetzen (vgl. 2C 614/2009).
Entsprechend sei es sachgerecht, die Berner Burgergemeinden als gemäss DBG 56 lit. c von der Steuerpflicht befreite Körperschaften zu behandeln.
Die Steuerbefreiung wirkt ex lege, es bedarf keines besonderen Verwaltungsaktes.