Der vorliegende Entscheid des BGer betrifft die Abtretung einer Forderung zum Nominalwert und die Umwandlung des Kaufpreises für die Forderung in ein Darlehen der Zedentin an die Zessionarin. Zur Sicherung des Darlehens übergab die Zessionarin der Zedentin einen Inhaberschuldbrief. Beim Zessions- und beim Darlehensvertrag handelten dieselben zwei Personen für beide Vertragsparteien. Im Betreibungsverfahren nach Kündigung des Darlehens bestritt die Käuferin/Darlehensnehmerin die Gültigkeit der Verträge wegen Doppelvertretung.
Das HGer ZH beurteilte die Verträge wegen der Doppelvertretung
und fehlender Genehmigung als ungültig, was das BGer schützt. Selbstkontrahieren (Doppelvertretung) ist grundsätzlich unzulässig (und entsprechende Verträge ungültig), weil hier regelmässig Interessenkollisionen vorliegen. Die Selbstkontrahierung ist nur ausnahmsweise gültig, wenn die Gefahr einer
Benachteiligung des Vertretenen ausgeschlossen ist, der Vertreter zum
Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt wurde oder das Geschäft
nachträglich genehmigt wird.