Bundesrat: Verschärfung der Aufwandbesteuerung ab 2016; Rechtshilfe bei Fiskalischen

1. Die Ver­schär­fung der Aufwandbesteuerung gilt ab 2016

Die Ver­schär­fung der Aufwandbesteuerung tritt im StHG am 1. Jan­u­ar 2014 in Kraft. Danach bleibt den Kan­to­nen zwei Jahre zur Anpas­sung des kan­tonalen Rechts. Ab 1. Jan­u­ar 2016 gel­ten die neuen Bes­tim­mungen auch bei der direk­ten Bun­dess­teuer.

Die Geset­zes­bes­tim­mungen enthal­ten fol­gende wesentliche Neuerungen:

  • Aufwand min­destens das Sieben­fache und nicht mehr das Fünf­fache der Wohnkosten;
  • Bemes­sungs­grund­lage zur Berech­nung der Steuer bei dBSt min­destens CHF 400‘000
  • Für kant. Steuern müssen Kan­tone eben­falls eine Min­dest­be­mes­sungs­grund­lage einführen. 
  • Für beste­hende Aufwandbesteuerun­gen gilt während der fünf fol­gen­den Jahre noch das bish­erige Recht.

Mit den Änderun­gen will der Bun­desrat das Instru­ment der Aufwandbesteuerung verbessern und die Akzep­tanz dieser Besteuerungs­form stärken. Mit dem Beschluss zur Inkraft­set­zung der Geset­zesän­derun­gen hat der Bun­desrat auch die Verord­nung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direk­ten Bun­dess­teuer ver­ab­schiedet und Erläuterun­gen dazu veröffentlicht.



2. Recht­shil­fe bei Fiskalde­lik­ten — Koor­di­na­tion mit Steuer­strafrecht und GAFI-Umsetzung

Gemäss amtlich­er Mit­teilung ist die vorgeschla­gene Aus­dehnung der Recht­shil­fe bei Fiskalde­lik­ten ist in der Vernehm­las­sung mehrheitlich auf Kri­tik gestossen. Der Bun­desrat hat deshalb am Mittwoch entsch­ieden, die Vor­lage zurück­zustellen und mit der Revi­sion des Steuer­strafrechts und der Umset­zung der rev­i­dierten GAFI-Empfehlun­gen (GAFI: Groupe d’ac­tion finan­cière; auch FATF) zur Geld­wäscherei zu koordinieren.