1. Die Verschärfung der Aufwandbesteuerung gilt ab 2016
Die Verschärfung der Aufwandbesteuerung tritt im StHG am 1. Januar 2014 in Kraft. Danach bleibt den Kantonen zwei Jahre zur Anpassung des kantonalen Rechts. Ab 1. Januar 2016 gelten die neuen Bestimmungen auch bei der direkten Bundessteuer.
Die Gesetzesbestimmungen enthalten folgende wesentliche Neuerungen:
- Aufwand mindestens das Siebenfache und nicht mehr das Fünffache der Wohnkosten;
- Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer bei dBSt mindestens CHF 400‘000
- Für kant. Steuern müssen Kantone ebenfalls eine Mindestbemessungsgrundlage einführen.
- Für bestehende Aufwandbesteuerungen gilt während der fünf folgenden Jahre noch das bisherige Recht.
Mit den Änderungen will der Bundesrat das Instrument der Aufwandbesteuerung verbessern und die Akzeptanz dieser Besteuerungsform stärken. Mit dem Beschluss zur Inkraftsetzung der Gesetzesänderungen hat der Bundesrat auch die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer verabschiedet und Erläuterungen dazu veröffentlicht.
2. Rechtshilfe bei Fiskaldelikten — Koordination mit Steuerstrafrecht und GAFI-Umsetzung
Gemäss amtlicher Mitteilung ist die vorgeschlagene Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten ist in der Vernehmlassung mehrheitlich auf Kritik gestossen. Der Bundesrat hat deshalb am Mittwoch entschieden, die Vorlage zurückzustellen und mit der Revision des Steuerstrafrechts und der Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen (GAFI: Groupe d’action financière; auch FATF) zur Geldwäscherei zu koordinieren.