Stiftungsrecht (Mo­ti­on 09.3344, SR Lu­gin­bühl): laut Bundesrat keine Änderung erforderlich

Der Bun­desrat kommt zum Schluss, dass eine Revi­sion des Stiftungsrechts und der Stiftungsauf­sicht nicht erforder­lich sind. Er beantragt deshalb dem Par­la­ment, die Motion Lug­in­bühl abzuschreiben.
SR Lug­in­bühl hat­te in sein­er Motion 09.3344 “Steigerung der Attrak­tiv­ität des Stiftungs­stan­dortes Schweiz” ver­langt, dass die zivil­rechtlichen und fiskalis­chen Rah­menbe­din­gun­gen für Stiftun­gen an die europäis­che Entwick­lung angepasst wer­den sollen. Die Motion hat fol­gen­den Wortlaut:

Der Bun­desrat wird beauf­tragt, vor dem Hin­ter­grund der finanzpoli­tis­chen und real­wirtschaftlichen Entwick­lun­gen, den Stiftungs­stan­dort Schweiz für in- und aus­ländis­che Stifter und Stiftun­gen attrak­tiv zu hal­ten. Dies­bezüglich wird er ins­beson­dere ersucht, Anpas­sun­gen oder Koop­er­a­tio­nen an bzw. mit europäis­chen Entwick­lun­gen vorzunehmen. Die Rah­menbe­din­gun­gen für gemein­nützige Förder­s­tiftun­gen wie auch Fam­i­lien­s­tiftun­gen sind fiskalisch eben­so attrak­tiv auszugestal­ten, wie sie es im benach­barten Aus­land sind. Dann sollen die Stiftun­gen aber auch in ihrer gemein­nützi­gen Rolle mehr Bedeu­tung erlan­gen. Dies­bezüglich wird der Bun­desrat aufge­fordert zu prüfen, ob von den Stiftun­gen eine min­i­male Auss­chüt­tungsquote festzuschreiben ist.

Der Bun­desrat hält in seinem Bericht dazu fest:

[…] Die vom Motionär geforderten
Anpas­sun­gen des Stiftungsrechts an die europäis­chen Entwick­lun­gen kön­nen sich
nicht bloss auf zivil­rechtliche oder fiskalis­che Anpas­sun­gen fokussieren. Sie haben
zusät­zlich der Diskus­sion über die Cor­po­rate Gov­er­nance, Aspek­ten der
FATF/GAFI bezüglich der Bekämp­fung von Geld­wäscherei und Ter­ror­is­mus­fi­nanzierung sowie Über­legun­gen der OECD bezüglich der Trans­parenz Rech­nung zu
tra­gen. Eine Angle­ichung des schweiz­erischen Rechts an die europäis­chen Vor­gaben kön­nte zur Folge haben, dass es seine Attrak­tiv­ität gegenüber dem Ausland
ein­büsst, weil es auf­grund ein­er erhöht­en Nor­men­dichte seine charakteristischen
lib­eralen Grundzüge
ver­lieren würde.
Die Zielset­zung der Revi­sion von 2004 (Pa.Iv.
Schiess­er) das Stiftungsrecht zu lib­er­al­isieren wurde angesichts der pos­i­tiv­en Entwick­lung des schweiz­erischen Stiftungswe­sens erre­icht. Eine erneute Anpas­sung der
zivil­rechtlichen Grundlagen
würde auf wenig Ver­ständ­nis stossen, zumal sich mit
übereil­ten Mass­nah­men kün­ftige (noch unklare) Entwick­lun­gen im Aus­land nicht
antizip­ieren lassen.
Im steuer­rechtlichen Bere­ich kön­nte eine Steigerung der Attrak­tiv­ität nur über bi
-
oder mul­ti­lat­erale Abkom­men erfol­gen, deren Inhalt stark von
den konkreten Ver­hand­lungsergeb­nis­sen abhängt, wom­it auch nicht in jedem Fall
ein pos­i­tiv­er Effekt für den Stiftungs­stan­dort Schweiz ein­herge­hen muss. In diesem
Zusam­men­hang ist die Entwick­lung in der Europäis­chen Union weit­er zu beobacht­en, ins­beson­dere was die «Europäis­che Stiftung» bet­rifft
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