Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass eine Revision des Stiftungsrechts und der Stiftungsaufsicht nicht erforderlich sind. Er beantragt deshalb dem Parlament, die Motion Luginbühl abzuschreiben.
SR Luginbühl hatte in seiner Motion 09.3344 “Steigerung der Attraktivität des Stiftungsstandortes Schweiz” verlangt, dass die zivilrechtlichen und fiskalischen Rahmenbedingungen für Stiftungen an die europäische Entwicklung angepasst werden sollen. Die Motion hat folgenden Wortlaut:
Der Bundesrat wird beauftragt, vor dem Hintergrund der finanzpolitischen und realwirtschaftlichen Entwicklungen, den Stiftungsstandort Schweiz für in- und ausländische Stifter und Stiftungen attraktiv zu halten. Diesbezüglich wird er insbesondere ersucht, Anpassungen oder Kooperationen an bzw. mit europäischen Entwicklungen vorzunehmen. Die Rahmenbedingungen für gemeinnützige Förderstiftungen wie auch Familienstiftungen sind fiskalisch ebenso attraktiv auszugestalten, wie sie es im benachbarten Ausland sind. Dann sollen die Stiftungen aber auch in ihrer gemeinnützigen Rolle mehr Bedeutung erlangen. Diesbezüglich wird der Bundesrat aufgefordert zu prüfen, ob von den Stiftungen eine minimale Ausschüttungsquote festzuschreiben ist.
Der Bundesrat hält in seinem Bericht dazu fest:
[…] Die vom Motionär geforderten
Anpassungen des Stiftungsrechts an die europäischen Entwicklungen können sich
nicht bloss auf zivilrechtliche oder fiskalische Anpassungen fokussieren. Sie haben
zusätzlich der Diskussion über die Corporate Governance, Aspekten der
FATF/GAFI bezüglich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Überlegungen der OECD bezüglich der Transparenz Rechnung zu
tragen. Eine Angleichung des schweizerischen Rechts an die europäischen Vorgaben könnte zur Folge haben, dass es seine Attraktivität gegenüber dem Ausland
einbüsst, weil es aufgrund einer erhöhten Normendichte seine charakteristischen
liberalen Grundzüge
verlieren würde. Die Zielsetzung der Revision von 2004 (Pa.Iv.
Schiesser) das Stiftungsrecht zu liberalisieren wurde angesichts der positiven Entwicklung des schweizerischen Stiftungswesens erreicht. Eine erneute Anpassung der
zivilrechtlichen Grundlagen
würde auf wenig Verständnis stossen, zumal sich mit
übereilten Massnahmen künftige (noch unklare) Entwicklungen im Ausland nicht
antizipieren lassen. Im steuerrechtlichen Bereich könnte eine Steigerung der Attraktivität nur über bi
-
oder multilaterale Abkommen erfolgen, deren Inhalt stark von
den konkreten Verhandlungsergebnissen abhängt, womit auch nicht in jedem Fall
ein positiver Effekt für den Stiftungsstandort Schweiz einhergehen muss. In diesem
Zusammenhang ist die Entwicklung in der Europäischen Union weiter zu beobachten, insbesondere was die «Europäische Stiftung» betrifft.