Das BGer bestätigt den Entscheid der UBI, die eine Beschwerde des VgT gegen eine “Puls”-Sendung zum Thema Botox gutgeheissen hatte. Der VgT hatte kritisiert, das Publikum habe sich keine eigene Meinung
zum Thema bilden können, da die für die Produktion von “Botox”
nötigen “grausamen” Tierversuche nicht erwähnt worden seien. Die UBI stellte fest, dass die Sendung das
Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hatte. Die SRF war dagegen ans BGer gelangt.
Das BGer weist die Beschwerde der SRF ab. Die heutige Praxis bei der Produktion und
Zulassung von “Botox” hat zur Folge, dass die Zahl der Tierversuche mit der Menge des verbrauchten Botox ansteigt. Dass dieser Umstand nicht erwähnt wurde, bedeutet eine unsachgemässe Berichterstattung durch Unterlassung:
Die
entsprechende Information war geeignet, die Haltung von potenziellen
“Kunden” zu “Botox” zu beeinflussen und allenfalls im Sinne des
Tierschutzes auf dessen Einsatz aus Schönheitsgründen zu verzichten. Mit
der Ombudsstelle und der UBI ist davon auszugehen, dass von einem
Magazin, das Service- und Ratgeberfunktionen in den Mittelpunkt stellt,
in einer Spezialsendung erwartet werden durfte bzw. musste, dass der
entsprechende Aspekt nicht verschwiegen würde. Nur durch eine geeignete
Erwähnung der mit der Produktion von “Botox” notwendigerweise
verbundenen Tierleiden wäre das Publikum in der Lage gewesen, sich über
sämtliche Fragen rund um dessen Gebrauch im kosmetischen Bereich eine
vollständige, eigene Meinung zu bilden (vgl. zur unsachgemässen
Berichterstattung durch unterlassene Information etwa das Urteil
2A.41/2005 vom 22. August 2005 E. 3.3.1, 3.3.3 in fine und 3.3.4
[“Kunstfehler”]).